RS Vwgh 1994/11/9 93/13/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
43/02 Leistungsrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1972 §47 Abs3;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
HGG 1956 §27 Abs1 Z3 idF 1982/285;
HGG 1956 §30 Abs1 idF 1982/285;
HGG 1956 §30 Abs5 idF 1982/285;
HGG 1985 §36 Abs1;
HGG 1985 §39 Abs1;
HGG 1985 §39 Abs5;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des HGG geht mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, daß der Gesetzgeber von einem Fortbestand des Dienstverhältnisses des Wehrpflichtigen zum Bund bzw zu einem vom Bund geführten Betrieb ausgeht. Der Wehrpflichtige tritt somit für die Zeit des Präsenzdienstes keinesfalls anstelle eines Dienstverhältnisses zum Bundesbetrieb in ein solches zum Bund (Bundesheer) ein. Aus dem Umstand, daß während der Zeit des Präsenzdienstes des Wehrpflichtigen das grundsätzliche Weisungsrecht des Dienstgebers von diesem nicht ausgeübt werden kann, kann nicht auf eine Beendigung - allenfalls Unterbrechung - des Dienstverhältnisses geschlossen werden. Eine solche Einschränkung der Rechte des Dienstgebers ist dabei auch für andere Fälle denkbar, in denen es naturgemäß nicht zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses kommt (Urlaub, sonstige Dienstfreistellungen aller Art).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130199.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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