Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihm vom Obereinigungsamt im Jahre 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt nach dem Inkrafttreten des ArbVG weiter. Die Antragsgegnerin ist gemäß dem § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber. Antragsteller und Antragsgegnerin sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erster Satz ASGG als Parteien des ... mehr lesen...
Norm: GehG §61 HGG §36 Abs1 HGG §39 VBG §45 GehG § 61 heute GehG § 61 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 GehG § 61 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 GehG § 61 gültig vo... mehr lesen...