Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 08.04.2024 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.05.2024 bis 31.01.2025 einer entsprechenden Einrichtung zugewiesen. Er beantragte die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX , und legte einen Mietvertrag. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit am XXXX ausgefülltem Formular, eingelangt (korrekt wohl:) am XXXX , beantragte der Beschwerdeführer für die im
Spruch: angeführte Wohnung Wohnkostenbeihilfe. Begründend führte er aus, er sei seit dem XXXX Mieter der genannten Wohnung und habe monatlich Wohnkosten in Höhe von € 634,84,- zu tragen, die er per Dauerauftrag bezahle. 1. Mit am römisch 40 ausgefülltem Formular, eingelangt (korrekt wohl:) am römisch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 05.12.2023 Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 01.09.2023 Hauptmieter in der Wohnung seiner Mutter, Frau XXXX , in der XXXX , zu sein und monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 400,- bar an sie zu bezahlen. Vor September 2023 habe er keine Miete gezahlt und unentgeltlich in der Woh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte mit 20.03.2023 datiertem und beim Heerespersonalamt am 22.03.2023 eingelangtem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX . Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, seit 01.03.2023 in dieser Wohnung als Hauptmieter zu wohnen und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 551,- (Miete und Betriebskosten) zu bezahlen. 1. ... mehr lesen...