Norm: HGG 1992 §28HGG 1992 §32
Rechtssatz: Die Regelungen des HGG 1992 über die Auszahlung von Familienunterhalt entsprechen der Rechtslage nach dem HGG 1985. Der dazu ergangenen Rechtsprechung, während des Grundwehrdienstes - gleiches muß dann auch für den Zivildienst gelten - hätten die unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht nur Anspruch auf Familienunterhalt, sondern seien zufolge § 32 Abs 1 HGG (1985) auch im eigenen Namen antragsberechti... mehr lesen...
Norm: HGG §28HGG §38UVG §20 Abs1
Rechtssatz: Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen infolge seines Antritts zum ordentlichen Präsenzdienst auf einen ihm für seine unterhaltspflichtigen Kinder (§ 28 Abs 1 Z 2 HGG) kraft öffentlich - rechtlicher Vorschriften von einem Dritten (hier: von der öffentlichen Hand) zu zahlenden Betrag gemindert, liegt keiner der in § 20 UVG geregelten Einstellungsgründe vor. Auch eine Analogie ist nicht ... mehr lesen...