RS OGH 1995/2/28 5Ob523/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Rechtssatz

Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen infolge seines Antritts zum ordentlichen Präsenzdienst auf einen ihm für seine unterhaltspflichtigen Kinder (§ 28 Abs 1 Z 2 HGG) kraft öffentlich - rechtlicher Vorschriften von einem Dritten (hier: von der öffentlichen Hand) zu zahlenden Betrag gemindert, liegt keiner der in § 20 UVG geregelten Einstellungsgründe vor. Auch eine Analogie ist nicht möglich. Eine rückwirkende Einstellung der Unterhaltsvorschüsse hat daher nicht zu erfolgen.Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen infolge seines Antritts zum ordentlichen Präsenzdienst auf einen ihm für seine unterhaltspflichtigen Kinder (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, HGG) kraft öffentlich - rechtlicher Vorschriften von einem Dritten (hier: von der öffentlichen Hand) zu zahlenden Betrag gemindert, liegt keiner der in Paragraph 20, UVG geregelten Einstellungsgründe vor. Auch eine Analogie ist nicht möglich. Eine rückwirkende Einstellung der Unterhaltsvorschüsse hat daher nicht zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063459

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0050OB00523_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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