RS OGH 1995/2/28 5Ob523/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

HGG §28
HGG §38
UVG §20 Abs1

Rechtssatz

Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen infolge seines Antritts zum ordentlichen Präsenzdienst auf einen ihm für seine unterhaltspflichtigen Kinder (§ 28 Abs 1 Z 2 HGG) kraft öffentlich - rechtlicher Vorschriften von einem Dritten (hier: von der öffentlichen Hand) zu zahlenden Betrag gemindert, liegt keiner der in § 20 UVG geregelten Einstellungsgründe vor. Auch eine Analogie ist nicht möglich. Eine rückwirkende Einstellung der Unterhaltsvorschüsse hat daher nicht zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063459

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0050OB00523_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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