Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.09.2016 zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen. Mit Schreiben vom 15.09.2017 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Er brachte vor, dass er seit 21.05.2016 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX , wohne. Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf € 286,87 belaufen und würden von ihm bezahlt. Er brachte vor, dass er ... mehr lesen...