Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2177524-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. 29.11.1997, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 04.10.2017, GZ. P 1258669/3-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 29.11.1997, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 04.10.2017, GZ. P 1258669/3-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 3 und 31 HGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 24, Absatz 3 und 31 HGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 15.09.2017) für die Wohnung in XXXX , wird gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF. a b g e w i e s e n.""Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 15.09.2017) für die Wohnung in römisch 40 , wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31 idgF. a b g e w i e s e n."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.09.2016 zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen. Mit Schreiben vom 15.09.2017 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe.
Er brachte vor, dass er seit 21.05.2016 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX , wohne. Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf € 286,87 belaufen und würden von ihm bezahlt.Er brachte vor, dass er seit 21.05.2016 als Hauptmieter in der Wohnung in römisch 40 , wohne. Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf € 286,87 belaufen und würden von ihm bezahlt.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG 2001 (ha. Eingebracht am 15.09.2017) für die Wohnung in XXXX , wird zurückgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, HGG 2001 (ha. Eingebracht am 15.09.2017) für die Wohnung in römisch 40 , wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage : § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBL 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 3l/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991. idgF."Rechtsgrundlage : Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBL 679 aus 1986, idgF, in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3l aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,. idgF."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der im Spruch genannte Antrag am 15.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Telefonisch habe er angegeben, dass er bereits im Oktober 2016 einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gestellt und diesen per Post übermittelt hätte. Im Februar 2017 sei ihm auf telefonische Nachfrage erklärt worden, dass dieser Antrag nie bei der zuständigen Behörde eingelangt sei. Darauf hätte er im April 2017 einen neuerlichen Antrag gestellt und diesen wieder per Post versendet. Für die Übermittlung beider Anträge auf Wohnkostenbeihilfe per Post besäße er jedoch keinerlei Nachweise.
Der Beschwerdeführer habe seinen Zivildienst in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2017 abgeleistet. Er habe am 15.09.2017 einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe eingebracht. Ein Nachweis für eine frühere Antragstellung sei nicht erbracht worden.
Da der gegenständliche Antrag später als drei Monate nach Antritt des Zivildienstes eingebracht worden sei, wäre der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß § 24 Abs. 3 HGG der 01.10.2017 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch seinen Zivildienst vollständig abgeleistet, sodass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht mehr bestanden habe.Da der gegenständliche Antrag später als drei Monate nach Antritt des Zivildienstes eingebracht worden sei, wäre der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 3, HGG der 01.10.2017 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch seinen Zivildienst vollständig abgeleistet, sodass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht mehr bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er bereits Oktober 2016 bzw. im April 2017 die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe beantragt habe.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2017 auf bekanntzugeben,
* an welchen Tagen im Oktober 2016 bzw. Februar 2017 er seinen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe der belangten Behörde übermittelt hätte;
* auf welche Weise der Antrag im Februar 2017 eingebracht worden sei, wobei die entsprechenden Nachweise (Aufgabebestätigung, Versandbestätigung, etc.) beizufügen seien.
Mit E-Mail vom 15.11.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die entsprechenden Einschreibesendungen am 29. oder 30.10.2016 bzw. am 10. oder 11.02.2017 aufgegeben habe. Diesbezügliche Bestätigungen wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers, getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 24 und 31 HGG lauten wie folgt (auszugsweise):Die Paragraphen 24 und 31 HGG lauten wie folgt (auszugsweise):
"§ 24. (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.
(2) .
(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Verwaltungsbehörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Verwaltungsbehörde nachfolgenden Monatsersten.(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Absatz eins, später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Verwaltungsbehörde im Falle des Absatz 2, später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Verwaltungsbehörde nachfolgenden Monatsersten.
(4) .
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe erstmals am 15.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe verneint, da gemäß § 24 Abs. 3 HGG dieser erst ab 01.10.2017 bestand und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Zivildienst bereits vollständig abgeleistet hatte.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe erstmals am 15.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe verneint, da gemäß Paragraph 24, Absatz 3, HGG dieser erst ab 01.10.2017 bestand und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Zivildienst bereits vollständig abgeleistet hatte.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er bereits im Oktober 2016 und nochmals im Februar 2017 schriftliche Anträge auf Wohnkostenbeihilfe per Post an die belangte Behörde gesandt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass bei der belangten Behörde vor dem oben genannten Zeitpunkt (15.09.2017) kein Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe eingelangt ist. Ferner hat er trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keinerlei Nachweise für die von ihm behaupteten Briefsendungen vorgelegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 24 Abs. 3 i.V.m. § 31 HGG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, HGG gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszeitpunkt, Bescheidabänderung, ordentlicher Zivildienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2177524.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018