Begründung: Die Ehe der Eltern des Antragstellers wurde 1988 geschieden; obsorgeberechtigt war die Mutter. Der Vater wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichts vom 17.August 1995 ab 1.Juli 1995 seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem - mittlerweile volljährig gewordenen - Sohn enthoben, weil dieser mit Ablauf des Jänners 1996 seine Lehrzeit als Automechaniker abgeschlossen haben werde, eine Lehrlingsentschädigung von monatlich rund 11.094 S netto beziehe und dahe... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Rene B***** ist das Kind des Günther F***** und der Justina B*****; er wurde durch nachfolgende Eheschließung seiner Eltern legitimiert. Die Ehe wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.1.1986, 11 Cg 335/85, gemäß § 55a EheG geschieden. Das Kind verblieb in Obsorge der Mutter; der Vater wurde zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.200,-- verpflichtet. Dieser Bemessung wurde ein monatliches Durchschnittsnetto... mehr lesen...
Begründung: Der pflegebefohlene Knabe kam am 20.Dezember 1974 zur Welt. Die sechseinhalb Monate vor der Geburt seines älteren Bruders im August 1970 geschlossene Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 3.April 1989 geschieden. Die Eltern hatten aber bereits ab 1979 längere Zeit und nach einer Wiedervereinigung ab 1986 endgültig voneinander getrennt gelebt. Der Mutter war bereits im Juli 1979 die alleinige Obsorge für den Knaben und seinen fast vier Jahre älteren Bruder übertragen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 CaHGG 1992 3 HGG 1992 §12 HGG §13 HGG 1992 §16 ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989 ... mehr lesen...