1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "L GmbH" und somit letztlich als Unternehmer eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze mit einem näher bezeichneten Lkw durchgeführt, ohne Inhaber einer der – im Straferkenntnis im einzelnen angeführten – Berechtigungen iS des § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) gewesen zu sein. Der Lenker habe nur eine Kopie de... mehr lesen...