TE Uvs Bescheid 2003/4/22 1-0763/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2003
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Norm

GütbefG §9 Abs1
GütbefG §23 Abs1 Z7
GütbefG §23 Abs3
VStG §2 Abs1
  1. GütbefG § 9 heute
  2. GütbefG § 9 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 9 gültig von 17.02.2006 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  4. GütbefG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  5. GütbefG § 9 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 9 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 9 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des J G, D-A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.11.2002, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "L GmbH" und somit letztlich als Unternehmer eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze mit einem näher bezeichneten Lkw durchgeführt, ohne Inhaber einer der – im Straferkenntnis im einzelnen angeführten – Berechtigungen iS des § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) gewesen zu sein. Der Lenker habe nur eine Kopie der Gemeinschaftslizenz – 1. beglaubigte Abschrift – vorlegen können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 7 Abs 1 GütbefG. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "L GmbH" und somit letztlich als Unternehmer eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze mit einem näher bezeichneten Lkw durchgeführt, ohne Inhaber einer der – im Straferkenntnis im einzelnen angeführten – Berechtigungen iS des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) gewesen zu sein. Der Lenker habe nur eine Kopie der Gemeinschaftslizenz – 1. beglaubigte Abschrift – vorlegen können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Firma L GmbH habe im Fernverkehr zur Zeit sechs Fahrzeuge in Verwendung. Sie habe seit dem 12.9.2002 durchgehend mindestens sechs Güterkraftverkehrsgenehmigungen. Für jedes Fahrzeug existiere ein sogenannter Fahrzeug-Ordner. Wenn es richtig gelaufen wäre, hätte im vorliegenden Fall die "Erlaubnisurkunde für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr" im Original kopiert sowie die Kopie in den Fahrzeug-Ordner und das Original in das Führerhaus gegeben werden müssen. Tatsächlich sei es aber offensichtlich anders gelaufen. Das Original sei in den Ordner gekommen, die Kopie in das Fahrzeug. Der Beschuldigte sei innerhalb der Firma in der Akquisition tätig und nicht für den Fuhrpark verantwortlich. Die Verwaltung des Fuhrparks selbst und die Überwachung der verkehrsrechtlichen und zulassungsrechtlichen Erfordernisse obliege nicht dem Beschuldigten; insoweit sei innerhalb der Firma deligiert.

3.       Aus dem Akt ergibt sich, dass die Firma L GmbH über eine Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr iS der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 verfügt.

Der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges hat jedoch bei der hier maßgeblichen Fahrt nicht eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt, sondern lediglich eine Kopie einer solchen beglaubigten Abschrift.

4.       Gemäß § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

Nach § 7 Abs 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze ua Unternehmern gestattet, die ua Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 sind.Nach Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze ua Unternehmern gestattet, die ua Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 sind.

Gemäß § 9 Abs 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die im § 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Nach Art 5 Abs 4 dritter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26.3.1992 muss eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.Nach Artikel 5, Absatz 4, dritter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26.3.1992 muss eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

5.       Die Erstbehörde hat den Beschuldigten bestraft, weil er ua nicht Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 gewesen sei und ihm demgemäß eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz zur Last gelegt.5. Die Erstbehörde hat den Beschuldigten bestraft, weil er ua nicht Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 gewesen sei und ihm demgemäß eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz zur Last gelegt.

Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt, weil – wie im obigen Punkt 3. angeführt – das gegenständliche Unternehmen über eine solche Gemeinschaftslizenz verfügte.

Das gesetzwidrige Verhalten bestand lediglich darin, dass nicht entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung des Art 5 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt wurde.Das gesetzwidrige Verhalten bestand lediglich darin, dass nicht entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung des Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt wurde.

Es wäre daher allenfalls von vornherein dem Beschuldigten gegenüber der Vorwurf zu erheben gewesen, er habe entgegen § 9 Abs 1 GütbefG nicht dafür gesorgt, dass die Gemeinschaftslizenz in Form einer beglaubigten Abschrift mitgeführt wurde.Es wäre daher allenfalls von vornherein dem Beschuldigten gegenüber der Vorwurf zu erheben gewesen, er habe entgegen Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG nicht dafür gesorgt, dass die Gemeinschaftslizenz in Form einer beglaubigten Abschrift mitgeführt wurde.

Dies hätte nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates allenfalls einen Verstoß gegen § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG dargestellt. Im Hinblick auf die mögliche Einleitung eines neuen Strafverfahrens ist jedoch dazu zu bemerken, dass nach Auffassung des Verwaltungssenates dieses Unterlassungsdelikt am Sitz des Unternehmens und damit im Ausland begangen worden wäre. Es fehlt jedoch im § 23 Abs 3 GütbefG eine Bestimmung, die auch bei einer Übertretung des § 23 Abs 1 Z 7 eine Strafbarkeit für den Fall vorsieht, dass eine entsprechende Verpflichtung im Ausland verletzt wurde.Dies hätte nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates allenfalls einen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütbefG dargestellt. Im Hinblick auf die mögliche Einleitung eines neuen Strafverfahrens ist jedoch dazu zu bemerken, dass nach Auffassung des Verwaltungssenates dieses Unterlassungsdelikt am Sitz des Unternehmens und damit im Ausland begangen worden wäre. Es fehlt jedoch im Paragraph 23, Absatz 3, GütbefG eine Bestimmung, die auch bei einer Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, eine Strafbarkeit für den Fall vorsieht, dass eine entsprechende Verpflichtung im Ausland verletzt wurde.

Nach Auffassung des Verwaltungssenates bildet das hier gegenständliche Verhalten nicht eine Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 3 zweiter Fall ("oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält") oder nach § 23 Abs 1 Z 9 GütbefG. Dies deswegen, weil davon auszugehen ist, dass sich die Bestimmung des Art 5 Abs 4 dritter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 an den Lenker richtet bzw jedenfalls nur eine ausreichend bestimmte Grundlage für eine Bestrafung des Lenkers darstellt. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.2001, Zl 2000/03/0350, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.Nach Auffassung des Verwaltungssenates bildet das hier gegenständliche Verhalten nicht eine Übertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall ("oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält") oder nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, GütbefG. Dies deswegen, weil davon auszugehen ist, dass sich die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 4, dritter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 an den Lenker richtet bzw jedenfalls nur eine ausreichend bestimmte Grundlage für eine Bestrafung des Lenkers darstellt. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.2001, Zl 2000/03/0350, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

6.       Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Erstinstanz gegenüber dem Beschuldigten nicht den richtigen Vorwurf erhoben hat. Nach Auffassung des Verwaltungssenates wäre aber darüber hinaus auch das richtigerweise vorzuwerfende Verhalten im Falle des Beschuldigten nicht strafbar, weil der diesbezügliche Tatort im Ausland liegt und eine Strafbarkeit dafür im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Güterbeförderung, Nichtmitführen Gemeinschaftslizenz, Unternehmer Tatort Ausland

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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