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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. September 2000, Zl. Senat-MI-99-016, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: L S in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 6. Juli 1999 wurde dem Mitbeteiligten Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 03.02.1999 - 14.30 Uhr
Ort: Gemeindegebiet Drasenhofen, B 7, Grenzkontrollstelle
Fahrzeug: Kraftwagenzug - W
Tatbeschreibung:
Sie haben mit dem genannten Fzg. eine gewerbsmäßigen Güterbeförderung von Tschechien nach Österreich im Auftrag der Fa. S, durchgeführt (Transport von 650 Stk. gebrauchten Holzpaletten von der Fa. H, zur Fa W), ohne auf dieser Fahrt dafür eine nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes erforderliche Bewilligung mitzuführen, obwohl keine anderslautende Anordnung nach § 7 Abs. 6 leg. cit. ergangen ist.
Übertretungsnorm: § 23 Abs. 1 Z. 3, § 7 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz
Strafnorm: § 23 Abs. 1 und 2 Güterbeförderungsgesetz
Über sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 20.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage gem. § 16 VStG"
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2000 wurde dieser Bescheid über Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben und es wurde das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Mitbeteiligte, der eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (mit einem in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeug) von Tschechien nach Österreich im Auftrag eines näher bezeichneten, in Tschechien ansässigen Unternehmens durchgeführt habe, lediglich Arbeitnehmer dieses Unternehmens sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach § 1 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes subsidiär auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 verwiesen werde, seien Normadressaten der in diesem Gesetz normierten güterbeförderungsrechtlichen Regelungen Gewerbetreibende. Daran vermöge auch der Umstand keine Änderung herbeizuführen, dass, wie im gegenständlichen Fall, letztlich die Nichteinhaltung einer güterbeförderungsrechtlichen Norm auf das Handeln oder Unterlassen eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sei. Der Mitbeteiligte habe daher die angelastete Verwaltungsübertretung - zumindest als unmittelbarer Täter - nicht begangen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Abs. 1 und 3 des Güterbeförderungsgesetzes hat folgenden
Wortlaut:
"Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.
...
(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen."
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. ist mit einer Geldstrafe zu ahnden, wer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.
Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil entgegen der Auffassung der belangten Behörde das Güterbeförderungsgesetz Bestimmungen normiere, die sich nicht auf Gewerbetreibende, sondern auf die Lenker bezögen. So stelle eben die Bestimmung des § 7 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes - im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 leg. cit., der sich an Unternehmer richtet - eine Verpflichtung des Lenkers dar. Adressat der Bestimmung des § 7 Abs. 3 leg. cit. sei daher der Lenker; führe dieser den Nachweis nicht mit und könne er ihn nicht auf Verlangen vorweisen, begehe er eine Übertretung nach der genannten Bestimmung und sei nach § 23 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. zu bestrafen. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 7 Abs. 3 leg. cit. eine Verpflichtung des Lenkers zum Mitführen und Vorweisen des Nachweises einer Bewilligung als Sonderregelung enthalte, wäre der Lenker strafbar, und zwar nach § 23 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. Da jedoch die belangte Behörde das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung durch den Mitbeteiligten verneint habe, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Damit ist die beschwerdeführende Partei im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung der belangten Behörde, Normadressaten der im Güterbeförderungsgesetz normierten Regelungen seien ausschließlich Gewerbetreibende. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0128), können nach Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes - nach Maßgabe der jeweiligen Ge- oder Verbotsnorm - auch weisungsgebundene, in einem Arbeitsverhältnis stehende Lenker eines Lastkraftwagens bestraft werden. Die Auffassung der belangten Behörde, der Mitbeteiligte als Arbeitnehmer eines Gewerbetreibenden könne nicht Normadressat von Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes sein, ist somit - auch unter Berücksichtigung des Verweises auf die subsidiäre Geltung der Gewerbeordnung 1994 im § 1 Abs. 2 - verfehlt. Es ist daher von Fall zu Fall zu prüfen, ob sich die betreffende Norm an den Gewerbetreibenden oder den jeweiligen Lenker richtet. § 7 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes sieht vor, dass die Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 "bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und ... vorzuweisen" sind. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht für die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, kann sich doch notwendigerweise diese Bestimmung nur an den Lenker richten. Dies hat die belangte Behörde verkannt. Ob - worauf die beschwerdeführende Partei hinweist - allenfalls eine andere Strafbestimmung als die von der Erstbehörde gewählte anzuwenden wäre, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unerheblich, weil die belangte Behörde diesfalls berechtigt und verpflichtet wäre, ihre rechtliche Qualifikation an die Stelle der Rechtsbeurteilung der Erstbehörde zu setzen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 in Anmerkung 8 zu § 44a VStG auf Seiten 973f und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 28. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030350.X00Im RIS seit
27.04.2001