1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 1.10.2006 um 12.45 Uhr in H auf der A 14, km XXX, als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges des Unternehmens Firma H B mit dem Standort in B, Fgasse, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, und es sei im Kraftfahrzeug ... mehr lesen...