1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als gewerberechtliche Geschäftsführerin der B GmbH mit dem Firmenstandort L, Bstraße und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ und in dieser Eigenschaft als Güterbeförderungsunternehmer bei der Güterbeförderung am 18.4.2002 um 14.55 Uhr (LKW, Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XXX und YYY, Lenker E N) auf der Rheintal Autobahn in N, Höhe km XX, in Richt... mehr lesen...