Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (in der Folge: belangte Behörde oder BASG) wurde 1. die am Standort XXXX Wien, (in der Folge: Standort XXXX Wien) offenkundig ohne Bewilligung betriebene Gewebebank der XXXX Geschäftsführer und verantwortliche Personen XXXX , (in der Folge: beschwerdeführende Partei) gemäß § 27 Abs. 3 Gewebesicherheitsgesetz... mehr lesen...