Entscheidungsdatum
27.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W127 2349376-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei XXXX vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika LINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 16.07.2026, GZ: XXXX , betreffend Sperre einer offenkundig ohne Bewilligung betriebener Gewebebank gemäß § 27 Abs. 3 Gewebesicherheitsgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei römisch 40 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika LINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 16.07.2026, GZ: römisch 40 , betreffend Sperre einer offenkundig ohne Bewilligung betriebener Gewebebank gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Gewebesicherheitsgesetz zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (in der Folge: belangte Behörde oder BASG) wurde
1. die am Standort XXXX Wien, (in der Folge: Standort XXXX Wien) offenkundig ohne Bewilligung betriebene Gewebebank der XXXX Geschäftsführer und verantwortliche Personen XXXX , (in der Folge: beschwerdeführende Partei) gemäß § 27 Abs. 3 Gewebesicherheitsgesetz (in der Folge: GSG) gesperrt.1. die am Standort römisch 40 Wien, (in der Folge: Standort römisch 40 Wien) offenkundig ohne Bewilligung betriebene Gewebebank der römisch 40 Geschäftsführer und verantwortliche Personen römisch 40 , (in der Folge: beschwerdeführende Partei) gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Gewebesicherheitsgesetz (in der Folge: GSG) gesperrt.
2. gemäß § 27 Abs. 1 GSG aufgetragen, die beiden Kryotanks („N2-Tank I“ und „N2-Tank II“) inklusive der darin eingelagerten Stammzellen sowie die zugehörigen Rückstellproben, die gemäß § 4 Abs. 17 Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung (GEEVO), BGBl. II Nr. 191/2008 idgF, für die beschwerdeführende Partei entnommen wurden, binnen 14 Tagen ab 06.07.2026 an den Standort der Gewerbebank der Klinik XXXX Wien, entsprechend der Vereinbarung vom 01.10.2012 unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 GSG sach- und fachgerecht zu überstellen. Die Organe des BASG sind vorab über das Datum und den Zeitpunkt der Überstellung zu informieren und dieser beizuziehen.2. gemäß Paragraph 27, Absatz eins, GSG aufgetragen, die beiden Kryotanks („N2-Tank I“ und „N2-Tank II“) inklusive der darin eingelagerten Stammzellen sowie die zugehörigen Rückstellproben, die gemäß Paragraph 4, Absatz 17, Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung (GEEVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008, idgF, für die beschwerdeführende Partei entnommen wurden, binnen 14 Tagen ab 06.07.2026 an den Standort der Gewerbebank der Klinik römisch 40 Wien, entsprechend der Vereinbarung vom 01.10.2012 unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 GSG sach- und fachgerecht zu überstellen. Die Organe des BASG sind vorab über das Datum und den Zeitpunkt der Überstellung zu informieren und dieser beizuziehen.
3. gemäß § 27 Abs. 4 GSG die sofortige Vollstreckbarkeit des Bescheides ausgesprochen (mit Hinweis auf § 13 Abs. 2 VwGVG).3. gemäß Paragraph 27, Absatz 4, GSG die sofortige Vollstreckbarkeit des Bescheides ausgesprochen (mit Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).
4. festgehalten, dass die Niederschrift zur Inspektion am 06.07.2026 (GZ XXXX ), Anlage 1, sowie alle darin Bezug habenden Unterlagen und Dokumente („Übersiedlungsprotokoll […] vom 23.06.2026“) einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bilden und gegenständlicher Bescheid den schriftlichen Bescheid im Sinne des § 27 Abs. 3 letzter Satz GSG darstellt, welcher in Entsprechung dieser Rechtsvorschrift unverzüglich – und spruchgemäß – zu erlassen war. 4. festgehalten, dass die Niederschrift zur Inspektion am 06.07.2026 (GZ römisch 40 ), Anlage 1, sowie alle darin Bezug habenden Unterlagen und Dokumente („Übersiedlungsprotokoll […] vom 23.06.2026“) einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bilden und gegenständlicher Bescheid den schriftlichen Bescheid im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz GSG darstellt, welcher in Entsprechung dieser Rechtsvorschrift unverzüglich – und spruchgemäß – zu erlassen war.
Begründend wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde aufgrund eines fehlgeschlagenen Zustellvorganges bekannt geworden sei, dass die beschwerdeführende Partei ihren Betrieb am bewilligten Standort in XXXX am 23.06.2026 eingestellt habe. Im Zuge eines Telefonates zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde am 29.06.2026 und im Anschluss durch den per E-Mail am 29.06.2026 von der beschwerdeführenden Partei übermittelten „Antrag auf Betriebsgenehmigung im Rahmen eines notwendigen Standortwechsels“ sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass die Gewebebank der beschwerdeführenden Partei seit 23.06.2026 am Standort in XXXX Wien betrieben werde. Für diesen Standort liege bis dato keine Bewilligung gemäß § 22 GSG vor. Es sei somit offenkundig und wurde von der verantwortlichen Person der beschwerdeführenden Partei auch nicht in Abrede gestellt, dass am Standort XXXX Wien seit 23.06.2026 eine Gewebebank ohne entsprechende Bewilligung gemäß § 22 GSG betrieben werde, in der zum Zeitpunkt der Inspektion am 06.07.2026 die Lagerung von Stammzellen in den beiden Kryotanks festgestellt worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde aufgrund eines fehlgeschlagenen Zustellvorganges bekannt geworden sei, dass die beschwerdeführende Partei ihren Betrieb am bewilligten Standort in römisch 40 am 23.06.2026 eingestellt habe. Im Zuge eines Telefonates zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde am 29.06.2026 und im Anschluss durch den per E-Mail am 29.06.2026 von der beschwerdeführenden Partei übermittelten „Antrag auf Betriebsgenehmigung im Rahmen eines notwendigen Standortwechsels“ sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass die Gewebebank der beschwerdeführenden Partei seit 23.06.2026 am Standort in römisch 40 Wien betrieben werde. Für diesen Standort liege bis dato keine Bewilligung gemäß Paragraph 22, GSG vor. Es sei somit offenkundig und wurde von der verantwortlichen Person der beschwerdeführenden Partei auch nicht in Abrede gestellt, dass am Standort römisch 40 Wien seit 23.06.2026 eine Gewebebank ohne entsprechende Bewilligung gemäß Paragraph 22, GSG betrieben werde, in der zum Zeitpunkt der Inspektion am 06.07.2026 die Lagerung von Stammzellen in den beiden Kryotanks festgestellt worden sei.
Der vorzeitige Vollzug des gegenständlichen Bescheides sei wegen Gefahr im Verzug deshalb dringend geboten, da die Lagerung von Geweben und Zellen zur Verwendung bei Menschen unter nicht kontrollierten Bedingungen gegebenenfalls die Qualität und Sicherheit der eingelagerten Zellen beeinträchtigen könne, was in der Folge bei Anwendung qualitativ beeinträchtigter Zellen am Menschen schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben könne.
2. Hiegegen wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Betrieb der Gewebebank der beschwerdeführenden Partei eine Bewilligung gemäß § 22 Abs. 1 GSG vorliege. Lediglich für den Standortwechsel liege keine Bewilligung vor. Dieser Standortwechsel könne angesichts des Umstandes, dass sämtliche Sicherheitsvorkehrungen eingehalten worden seien, keine Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe haben, sodass die Voraussetzungen für das Erfordernis einer Bewilligung gemäß § 22 Abs. 2 GSG nicht vorliegen würden.2. Hiegegen wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Betrieb der Gewebebank der beschwerdeführenden Partei eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GSG vorliege. Lediglich für den Standortwechsel liege keine Bewilligung vor. Dieser Standortwechsel könne angesichts des Umstandes, dass sämtliche Sicherheitsvorkehrungen eingehalten worden seien, keine Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe haben, sodass die Voraussetzungen für das Erfordernis einer Bewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GSG nicht vorliegen würden.
Es wurden daher die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.
3. Am 19.08.2026 (vollständig am 25.08.2026) langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Am 23.06.2026 wurde der Betrieb der beschwerdeführenden Partei am Standort XXXX , Niederösterreich eingestellt und erfolgte die Übersiedlung der Gewebebank an den Standort XXXX Wien.Am 23.06.2026 wurde der Betrieb der beschwerdeführenden Partei am Standort römisch 40 , Niederösterreich eingestellt und erfolgte die Übersiedlung der Gewebebank an den Standort römisch 40 Wien.
Ein Antrag auf Betriebsgenehmigung im Rahmen eines notwendigen Standortwechsels wurde am 29.06.2026 – nach Kenntnis einer beabsichtigten Kontrolle durch die belangte Behörde sowie einen Tag vor Ende der Kündigungsfrist des alten Standortes und nach erfolgter Übersiedlung – eingebracht.
Das ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Zu Spruchpunkt A)
§ 2 Z 15 Bundesgesetz über die Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen (Gewebesicherheitsgesetz - GSG), BGBl. I Nr. 49/2008 idgF, lautet:Paragraph 2, Ziffer 15, Bundesgesetz über die Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen (Gewebesicherheitsgesetz - GSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008, idgF, lautet:
Gewebebank: jede Einrichtung, in der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe zur Anwendung beim Menschen ausgeführt werden.
§ 22 GSG lautet:Paragraph 22, GSG lautet:
(1) Für den Betrieb einer Gewebebank ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erforderlich.
(2) Soll nach Erteilung der Bewilligung eine Änderung hinsichtlich des Betriebes einer Gewebebank vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.
[…].
§ 27 GSG lautet:Paragraph 27, GSG lautet:
(1) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Entnahmeeinrichtungen und Gewebebanken die ehestmögliche Beseitigung von Missständen bescheidmäßig aufzutragen. Werden diese nicht innerhalb einer zu setzenden Frist beseitigt, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Betrieb bis zur Erfüllung des Mängelbeseitigungsauftrages im erforderlichen Ausmaß, gegebenenfalls auch gänzlich, mit Bescheid vorläufig zu untersagen.
(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach vorangegangener Verständigung des Inhabers, oder wenn eine solche nicht möglich ist, bei Gewebebanken der verantwortlichen Person, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den Betrieb an Ort und Stelle zu sperren; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen außer Kraft treten.
(3) Ist offenkundig, dass eine Entnahmeeinrichtung ohne Meldung oder eine Gewebebank ohne eine Bewilligung betrieben wird, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den Betrieb an Ort und Stelle zu sperren. Ein schriftlicher Bescheid hierüber ist unverzüglich zu erlassen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 1 bis 3 sind sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.(4) Bescheide gemäß Absatz eins bis 3 sind sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.
(5) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr vorliegen, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen bescheidmäßig zu widerrufen. Mit der Meldung gemäß § 19 oder der Erlassung eines Bewilligungsbescheides gemäß § 22 tritt der Bescheid gemäß Abs. 3 außer Kraft.(5) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 nicht mehr vorliegen, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen bescheidmäßig zu widerrufen. Mit der Meldung gemäß Paragraph 19, oder der Erlassung eines Bewilligungsbescheides gemäß Paragraph 22, tritt der Bescheid gemäß Absatz 3, außer Kraft.
Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, dass durch die Übersiedlung des Betriebes der Gewebebank vom Standort XXXX , Niederösterreich an den Standort XXXX Wien eine Änderung im Sinne des § 22 Abs. 2 GSG vorliege, welche lediglich einer Bewilligung bedürfe, wenn es zu Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe kommen könne.Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, dass durch die Übersiedlung des Betriebes der Gewebebank vom Standort römisch 40 , Niederösterreich an den Standort römisch 40 Wien eine Änderung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GSG vorliege, welche lediglich einer Bewilligung bedürfe, wenn es zu Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe kommen könne.
Dem steht jedoch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.11.2017, Ro 2016/11/0002, entgegen, das zwar in Angelegenheit einer Verwaltungsstrafsache ergangen ist, jedoch einen vergleichbaren Sachverhalt betreffend die Standortverlegung – Einstellung des Betriebes einer Gewebebank in Tirol und Verlegung in die Steiermark – darstellt. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
14 Richtig ist, dass zwischen der in § 22 Abs. 1 GSG normierten Bewilligung für den Betrieb einer Gewebebank und der in Abs. 2 leg. cit. normierten Bewilligung für die Änderung des Betriebes einer Gewebebank zu unterscheiden ist. Da vom Begriff der Gewebebank gemäß § 23 Abs. 1 GSG insbesondere die Betriebsanlage umfasst ist, handelt es sich bei § 22 Abs. 1 und 2 GSG um mit § 77 GewO 1994 (Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage) und § 81 GewO 1994 (Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) vergleichbare Regelungen.14 Richtig ist, dass zwischen der in Paragraph 22, Absatz eins, GSG normierten Bewilligung für den Betrieb einer Gewebebank und der in Absatz 2, leg. cit. normierten Bewilligung für die Änderung des Betriebes einer Gewebebank zu unterscheiden ist. Da vom Begriff der Gewebebank gemäß Paragraph 23, Absatz eins, GSG insbesondere die Betriebsanlage umfasst ist, handelt es sich bei Paragraph 22, Absatz eins und 2 GSG um mit Paragraph 77, GewO 1994 (Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage) und Paragraph 81, GewO 1994 (Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) vergleichbare Regelungen.
15 Das Verwaltungsgericht irrt jedoch, wenn es meint, dass der bewilligungslose Betrieb einer Gewebebank in U. (Steiermark) nicht als Verstoß gegen § 22 Abs. 1 GSG anzusehen, sondern als bewilligungslose Änderung der (zur Tatzeit bewilligten) Gewebebank in S. (Tirol) zu qualifizieren sei und damit gegen § 22 Abs. 2 GSG verstoße. Der Annahme einer bewilligungslosen Änderung dieser Gewebebank liegt nämlich die - unzutreffende - Rechtsansicht zugrunde, dass es sich bei den gegenständlichen Gewebebanken in Tirol und der Steiermark um eine - einheitliche - Gewebebank (Betriebsanlage) handle und somit die Aufnahme des Betriebes der Gewebebank in U. eine bloße "Änderung" (iSd § 22 Abs. 2 GSG) des (bewilligten) Betriebes der Gewebebank in S. darstelle.15 Das Verwaltungsgericht irrt jedoch, wenn es meint, dass der bewilligungslose Betrieb einer Gewebebank in U. (Steiermark) nicht als Verstoß gegen Paragraph 22, Absatz eins, GSG anzusehen, sondern als bewilligungslose Änderung der (zur Tatzeit bewilligten) Gewebebank in S. (Tirol) zu qualifizieren sei und damit gegen Paragraph 22, Absatz 2, GSG verstoße. Der Annahme einer bewilligungslosen Änderung dieser Gewebebank liegt nämlich die - unzutreffende - Rechtsansicht zugrunde, dass es sich bei den gegenständlichen Gewebebanken in Tirol und der Steiermark um eine - einheitliche - Gewebebank (Betriebsanlage) handle und somit die Aufnahme des Betriebes der Gewebebank in U. eine bloße "Änderung" (iSd Paragraph 22, Absatz 2, GSG) des (bewilligten) Betriebes der Gewebebank in S. darstelle.
16 Dem steht nicht nur der Wortlaut des § 2 Z 15 GSG entgegen, nach dem als Gewebebank eine "Einrichtung" zur Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe (somit ein - örtlich abgegrenzter - Betrieb) zu verstehen ist, sondern auch die vom Verwaltungsgericht hilfsweise herangezogene Rechtsprechung zur gewerblichen Betriebsanlage.16 Dem steht nicht nur der Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 15, GSG entgegen, nach dem als Gewebebank eine "Einrichtung" zur Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung menschlicher Zellen und Gewebe (somit ein - örtlich abgegrenzter - Betrieb) zu verstehen ist, sondern auch die vom Verwaltungsgericht hilfsweise herangezogene Rechtsprechung zur gewerblichen Betriebsanlage.
17 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 74 f GewO 1994) die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die einerseits dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und andererseits in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Zur einheitlichen Betriebsanlage (nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage) zählen somit all jene Einrichtungen, die sowohl in einem sachlichen (betrieblichen) als auch örtlichen Zusammenhang stehen (VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131, mwN). Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 ein sachlicher - oder örtlicher - Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt (vgl. VwGH 12.6.2013, 2013/04/0019, mwN).17 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraphen 74, f GewO 1994) die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die einerseits dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und andererseits in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Zur einheitlichen Betriebsanlage (nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage) zählen somit all jene Einrichtungen, die sowohl in einem sachlichen (betrieblichen) als auch örtlichen Zusammenhang stehen (VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131, mwN). Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 ein sachlicher - oder örtlicher - Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt vergleiche VwGH 12.6.2013, 2013/04/0019, mwN).
Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mangels örtlichen Zusammenhangs keine einheitliche Gewebebank, sondern jeweils eigenständige Gewebebanken (Betriebsanlagen) vorliegen. Die nunmehr in XXXX Wien gelegene Gewebebank stellt daher keine Änderung der in XXXX , Niederösterreich befindlichen Gewebebank dar und bedarf daher einer Bewilligung gemäß § 22 Abs. 1 GSG. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mangels örtlichen Zusammenhangs keine einheitliche Gewebebank, sondern jeweils eigenständige Gewebebanken (Betriebsanlagen) vorliegen. Die nunmehr in römisch 40 Wien gelegene Gewebebank stellt daher keine Änderung der in römisch 40 , Niederösterreich befindlichen Gewebebank dar und bedarf daher einer Bewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GSG.
Die Entscheidung der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen. Sohin ist auch nicht weiter zu prüfen, ob durch die Übersiedlung qualitätsrelevante Änderungen vorgekommen sind oder nicht.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund dieser Entscheidung ist auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter zu behandeln.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der Sachverhalt aus dem vorliegenden Akt ergibt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil sich der Sachverhalt aus dem vorliegenden Akt ergibt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich – wie oben ausgeführt – auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Schlagworte
Betriebsführung Bewilligung Sicherheit Sperrwirkung StilllegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W127.2349376.1.00Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026