IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.02.2026, Zl ***, betreffend Feststellungsantrag zur Berechnung der Frist für die Generalrevision, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die orde... mehr lesen...