TE Lvwg Erkenntnis 2026/9/14 LVwG-2026/15/0885-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.09.2026

Index

93 Eisenbahn

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.02.2026, Zl ***, betreffend Feststellungsantrag zur Berechnung der Frist für die Generalrevision, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann antragsgemäß festgestellt, dass als Beginn der Frist zur Berechnung des Zeitraumes, in welchem die Generalrevision beim Doppelsessellift CC (in weiterer Folge: CC) I. Teilstrecke („DD“) und II. Teilstrecke („EE“) durchzuführen ist, der 06.03.1974 heranzuziehen und somit das Datum der erstmaligen Betriebsbewilligung für den CC (GZ. ***) der relevante Zeitpunkt ist. Dementsprechend ist die Generalrevision der beiden Teilstrecken bis spätestens 01.11.2028 abzuschließen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann antragsgemäß festgestellt, dass als Beginn der Frist zur Berechnung des Zeitraumes, in welchem die Generalrevision beim Doppelsessellift CC (in weiterer Folge: CC) römisch eins. Teilstrecke („DD“) und römisch zwei. Teilstrecke („EE“) durchzuführen ist, der 06.03.1974 heranzuziehen und somit das Datum der erstmaligen Betriebsbewilligung für den CC (GZ. ***) der relevante Zeitpunkt ist. Dementsprechend ist die Generalrevision der beiden Teilstrecken bis spätestens 01.11.2028 abzuschließen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem nach Wiedergabe des Sachverhaltes zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Ansicht der belangten Behörde unrichtig sei, dass als erstmalige Betriebsbewilligung die Betriebsbewilligung für die CC am 06.03.1974 heranzuziehen sei. So gäbe es die CC in der damals bewilligten Fassung nicht mehr, vielmehr sei im Jahr 1995 jeweils eine Betriebsbewilligung für den DD und dann auch eine Betriebsbewilligung für den EE erteilt worden. Diese, in zwei getrennt geführten Behördenverfahren, erlassenen zwei Bescheide hätten dann die Rechtsgrundlage für den Betrieb des DDes und des EEes gebildet.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei im Jahr 1995 auch nicht eine Betriebsbewilligung für den Umbau des CC erteilt worden, sondern jeweils eine Betriebsbewilligung für den DD und eine zweite Betriebsbewilligung für den EE. Dazu sei jeweils separat ein Behördenverfahren geführt worden, so gebe es unterschiedliche Auflagen, Bedingungen, Anordnungen und seien auch unterschiedliche Betriebsdauern festgeschrieben und jeweils gesondertes Betriebspersonal vorgesehen worden. Es gebe jeweils eine eigenständige Talstation und eine eigenständige Bergstation, welche nicht unmittelbar verbunden seien. Im Winter müsse zudem eine dritte zusätzliche Seilbahnanlage, nämlich der FF, benutzt werden, um die Talstation des EEs nach Ausstieg aus dem DD zu erreichen.

Es möge zwar durchaus richtig sein, dass in den Behördenakten jeweils von einem Umbau die Rede sei, diese sprachliche Ungenauigkeit sei aber nach der damaligen Rechtslage noch unbeachtlich gewesen. Fest stehe, dass beide Anlagen bzw Bewilligungen vor dem Jahr 1995 nicht vorhanden gewesen seien, sodass diese beiden Bescheide aus dem Jahr 1995 das Kriterium der erstmaligen Betriebsbewilligung, wie sie § 49a Abs 2 Seilbahngesetz 2003 nunmehr nenne, erfüllten. Es möge zwar durchaus richtig sein, dass in den Behördenakten jeweils von einem Umbau die Rede sei, diese sprachliche Ungenauigkeit sei aber nach der damaligen Rechtslage noch unbeachtlich gewesen. Fest stehe, dass beide Anlagen bzw Bewilligungen vor dem Jahr 1995 nicht vorhanden gewesen seien, sodass diese beiden Bescheide aus dem Jahr 1995 das Kriterium der erstmaligen Betriebsbewilligung, wie sie Paragraph 49 a, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003 nunmehr nenne, erfüllten.

Die im angefochtenen Bescheid geäußerte Ansicht der belangten Behörde, wonach im Jahr 1995 im Ergebnis lediglich eine Bewilligung für einen Umbau und keine neue Betriebsbewilligung erteilt worden sei, werde durch die Aktenlage widerlegt:

Nur dann, wenn die Behörde im Jahr 1995 in einem Bescheid über beide Anlagen gemeinsam abgesprochen und damit einen Umbau des zuvor bestehenden CC bewilligt hätte, könnte dieser Ansicht der Behörde gefolgt werden, so die Beschwerdeführerin. Wenn die Ansicht der belangten Behörde korrekt wäre, so die Beschwerdeführerin, so hätte die Behörde daher im Jahr 1995 in einem Bescheid für beide Anlagen über alle beantragten Maßnahmen entscheiden müssen. Dies sei aber tatsächlich nicht erfolgt. Ob nun, wie im angefochtenen Bescheid angeführt werde, seinerzeit in den Behördenakten erwähnt worden sei, dass durch die Maßnahmen im Jahr 1995 zwei neue eigenständige Seilbahnanlagen entstehen sollen, oder ob dies nicht der Fall war, sei rechtlich irrelevant.

Tatsächlich werde nochmals auf die räumliche Entfernung der Bergstation des DDes von der Talstation des EEes hingewiesen: Diese betrage ca 80 m und würde zwischen den zwei Stationen auch ein Höhenunterschied von ca 30 Höhenmetern bestehen. Auch diese Distanzen würden die Ansicht der belangten Behörde widerlegen, wonach der DD und der EE als eine Seilbahnanlage zu qualifizieren seien, bei einer Entfernung von ca 80 m würden jedenfalls zwei getrennte Anlagen vorliegen. So seien damals auch die zwei Bewilligungsverfahren von unterschiedlichen Verfahrensleitern geführt worden, auch seien unterschiedliche Sachverständige herangezogen worden.

Für die Frage der Berechnung der Frist zur Durchführung der Generalrevision sei die Frage der erteilten Konzession unbeachtlich, wovon auch die belangte Behörde ausgehe. Ebenso sei unbeachtlich, ob im Zuge der im Jahr 1995 beantragten Maßnahmen auch eine Abtragung oder eine Einstellung des Betriebes des CC beantragt worden sei. So beziehen sich § 49a Seilbahngesetz 2003 ausschließlich auf das Datum der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn. Auch sei die Frage, ob bzw wann eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden sei, gemäß den nunmehr anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Fristberechnung der Generalrevision unbeachtlich. Dies deshalb, da die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Bestimmung dieser Frist (§ 49a Seilbahngesetz 2003) ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung abstellen würden. Wann für diese Anlage dann eine Baugenehmigung erteilt worden sei, sei unbeachtlich. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass auch der Zeitpunkt der erteilten Baugenehmigung bei der Errechnung der Frist für die Generalrevision eine Rolle zu spielen hätte, so hätte er dies in den gesetzlichen Bestimmungen angemerkt bzw entsprechend festgehalten. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Für die Frage der Berechnung der Frist zur Durchführung der Generalrevision sei die Frage der erteilten Konzession unbeachtlich, wovon auch die belangte Behörde ausgehe. Ebenso sei unbeachtlich, ob im Zuge der im Jahr 1995 beantragten Maßnahmen auch eine Abtragung oder eine Einstellung des Betriebes des CC beantragt worden sei. So beziehen sich Paragraph 49 a, Seilbahngesetz 2003 ausschließlich auf das Datum der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn. Auch sei die Frage, ob bzw wann eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden sei, gemäß den nunmehr anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Fristberechnung der Generalrevision unbeachtlich. Dies deshalb, da die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Bestimmung dieser Frist (Paragraph 49 a, Seilbahngesetz 2003) ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung abstellen würden. Wann für diese Anlage dann eine Baugenehmigung erteilt worden sei, sei unbeachtlich. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass auch der Zeitpunkt der erteilten Baugenehmigung bei der Errechnung der Frist für die Generalrevision eine Rolle zu spielen hätte, so hätte er dies in den gesetzlichen Bestimmungen angemerkt bzw entsprechend festgehalten. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Auch der Argumentation der belangten Behörde, dass die beiden Betriebsbewilligungen aus dem Jahr 1995 nicht als erstmalige Betriebsbewilligung einer Seilbahnanlage herangezogen werden könnten, da durch den Umbau keine neuen Seilbahnanlagen entstanden seien, sondern dass lediglich eine Unterteilung der CC in zwei Teilstrecken erfolgt sei, sei unrichtig. Dies ergebe sich auch daraus, dass beispielsweise im Jahr 1995 für den DD eine neue (zuvor nicht vorhandene) Bergstation errichtet worden sei und für den EE eine neue (zuvor nicht vorhandene) Talstation. In dieser Talstation des EEes seien sämtliche Antriebskomponenten eingebaut worden, sodass in weiterer Folge zwei Anlagen mit zwei getrennten Antriebskomponenten betrieben werden. Auch seien mehrere Stützen neu errichtet worden und es sei auch die Steuerung und die Elektroanlage des EEes neu installiert worden (beides sei zuvor nicht vorhanden gewesen). Auch sei die Betriebsdauer gleich wie die Art und Weise, in welcher Personen transportiert werden können, für beide Anlagen unterschiedlich. Auch könne nur eine Anlage im Sommer und Winter betrieben werden, wohingegen die andere nur im Winter betrieben werde.

Auch widerspreche die Auslegung der belangten Behörde der Intention des Gesetzgebers, so sei Zweck des § 49a Seilbahngesetz das Heranführen der Anlage an das zeitgemäße Sicherheitsniveau. Da – was nachvollziehbar sei – mit einem höheren Alter einer Seilbahnanlage auch ein höherer Überprüfungs-, Wartungs- und Revisionsaufwand verbunden sei, habe der Gesetzgeber nachvollziehbarerweise auch in § 4 Abs 3 der Seilbahngeneralrevisionsverordnung unterschiedliche Fristen für die Durchführung der erstmaligen Generalrevision festgehalten. Je älter eine Anlage sei, umso eher müsse die erste Generalrevision erfolgen, je jünger eine Anlage sei, umso länger seien diese Fristen. Auch widerspreche die Auslegung der belangten Behörde der Intention des Gesetzgebers, so sei Zweck des Paragraph 49 a, Seilbahngesetz das Heranführen der Anlage an das zeitgemäße Sicherheitsniveau. Da – was nachvollziehbar sei – mit einem höheren Alter einer Seilbahnanlage auch ein höherer Überprüfungs-, Wartungs- und Revisionsaufwand verbunden sei, habe der Gesetzgeber nachvollziehbarerweise auch in Paragraph 4, Absatz 3, der Seilbahngeneralrevisionsverordnung unterschiedliche Fristen für die Durchführung der erstmaligen Generalrevision festgehalten. Je älter eine Anlage sei, umso eher müsse die erste Generalrevision erfolgen, je jünger eine Anlage sei, umso länger seien diese Fristen.

Im gegenständlichen Verfahren stehe nun unstrittig fest, dass beide Seilbahnanlagen im Zuge der jeweils im Jahr 1995 durchgeführten Behördenverfahren umfassend geprüft, überprüft, beurteilt, überholt etc worden seien. Auch seien damals Auflagen und Maßnahmen vorgeschrieben worden, welche zur Erreichung/Erhöhung des im Jahr 1995 relevanten Schutzes und Sicherheitsniveau umzusetzen gewesen seien. Folglich hätten sich beide Seilbahnanlagen im Jahr 1995 im damals relevanten Stand der Technik befunden. Dementsprechend sei es nur folgerichtig, die Frist zur Berechnung der erstmaligen Durchführung der Generalrevision ausgehend von diesem Stand, somit vom Stand des Jahres 1995, zu berechnen und nicht wie dies die belangte Behörde vornehme vom Stand der ursprünglichen Seilbahnanlage aus dem Jahr 1974.

Weiters wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht: obwohl ursprünglich für den DD und für den EE unterschiedliche Bewilligungsbescheide erteilt worden seien, gehe die belangte Behörde vom Vorliegen nur einer einzigen Anlage (CC) aus, weshalb die belangte Behörde die Beweise unrichtig gewürdigt und folglich den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aktenwidrig festgestellt habe. Folglich sei auch die Behandlung der beiden getrennten Anträge der Beschwerdeführerin in einem Antrag unzulässig. Vielmehr seien im vorliegenden Fall zwei getrennte Anträge, nämlich einer für den DD und einer für den EE, eingebracht worden, weshalb der belangten Behörde die Entscheidung in einem gesamten Bescheid verwehrt sei. In diesem Zusammenhang wurde auch angemerkt, dass die belangte Behörde in einem Bescheid in einem Spruchpunkt entschieden habe, ohne zuvor die Verfahren gemäß § 39 Abs 2 oder 2b AVG zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Eine Verbindung der beiden Verfahren sei daher nicht erfolgt, weshalb die belangte Behörde über jeden der beiden Anträge gesondert hätte entscheiden müssen, so die Beschwerdeführerin. Zumindest hätte die belangte Behörde, so die Beschwerdeführerin, die Anträge in getrennten Spruchpunkt erledigen müssen. Weiters wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht: obwohl ursprünglich für den DD und für den EE unterschiedliche Bewilligungsbescheide erteilt worden seien, gehe die belangte Behörde vom Vorliegen nur einer einzigen Anlage (CC) aus, weshalb die belangte Behörde die Beweise unrichtig gewürdigt und folglich den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aktenwidrig festgestellt habe. Folglich sei auch die Behandlung der beiden getrennten Anträge der Beschwerdeführerin in einem Antrag unzulässig. Vielmehr seien im vorliegenden Fall zwei getrennte Anträge, nämlich einer für den DD und einer für den EE, eingebracht worden, weshalb der belangten Behörde die Entscheidung in einem gesamten Bescheid verwehrt sei. In diesem Zusammenhang wurde auch angemerkt, dass die belangte Behörde in einem Bescheid in einem Spruchpunkt entschieden habe, ohne zuvor die Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, oder 2b AVG zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Eine Verbindung der beiden Verfahren sei daher nicht erfolgt, weshalb die belangte Behörde über jeden der beiden Anträge gesondert hätte entscheiden müssen, so die Beschwerdeführerin. Zumindest hätte die belangte Behörde, so die Beschwerdeführerin, die Anträge in getrennten Spruchpunkt erledigen müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat antragsgemäß am 02.07.2026 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.      Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Mit Konzessionsurkunde des Bundesministers für Verkehr vom 28.01.1974, GZ. ***, wurde der damaligen GG (Rechtsvorgängerin der KK) die Konzession für die Doppelsesselbahn CCbahn, CC, für eine Dauer von 60 Jahren verliehen.

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den CCbahn hat der Bundesminister für Verkehr der GG am 13.11.1973, GZ. ***erteilt, die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung wurde sodann von dieser Behörde mit Bescheid vom 06.03.1974, GZ. ***erteilt.

Mit Schreiben vom 12.05.1995 hat die KK (Rechtsvorgängerin der KK) beim Landeshauptmann von Tirol um Erteilung der Konzessionsänderung sowie um Baugenehmigung für den Umbau des CC Teilstrecke I. und II. angesucht.Mit Schreiben vom 12.05.1995 hat die KK (Rechtsvorgängerin der KK) beim Landeshauptmann von Tirol um Erteilung der Konzessionsänderung sowie um Baugenehmigung für den Umbau des CC Teilstrecke römisch eins. und römisch zwei. angesucht.

Mit bei der Verhandlung am 06./07. Juli 1995 mündlich verkündetem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, GZ. ***, wurde der KK die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau des CCbahn in zwei Sektionen erteilt.

Am 29.11.1995 hat die KK sodann um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung für den erfolgten Umbau des CC I. + II. angesucht. Im Zuge einer damaligen Nachfrage durch die belangte Behörde wurde von Seiten der Antragstellerin klargestellt, dass die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung für den Umbau des CC beantragt werde.Am 29.11.1995 hat die KK sodann um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung für den erfolgten Umbau des CC römisch eins. + römisch zwei. angesucht. Im Zuge einer damaligen Nachfrage durch die belangte Behörde wurde von Seiten der Antragstellerin klargestellt, dass die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung für den Umbau des CC beantragt werde.

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.1995, GZ. ***, wurde der KK die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für den Umbau des CC I. Teilstrecke („DD“) und zur GZ. ***die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für den Umbau des CC II. Teilstrecke („EE“) erteilt.Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.1995, GZ. ***, wurde der KK die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für den Umbau des CC römisch eins. Teilstrecke („DD“) und zur GZ. ***die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung für den Umbau des CC römisch zwei. Teilstrecke („EE“) erteilt.

Außerdem wurde der GG mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.1996, GZ. ***die Änderung der Konzession des CC genehmigt. Es wurde festgelegt, dass der CC ab dem 06.12.1995 „für die restliche Dauer der Konzession, das ist bis zum 28.01.2034, in zwei Teilstrecken und zwar I. Teilstrecke („DD“) sowie II. Teilstrecke („EE“) geführt“ wird. Als Begründung im gegenständlichen Bescheid wurde angeführt, dass durch den geplanten Bau einer neuen Einseilumlaufbahn die bauliche Trennung des CC in die I. und II. Teilstrecke („DD und „EE“) erforderlich war.Außerdem wurde der GG mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.1996, GZ. ***die Änderung der Konzession des CC genehmigt. Es wurde festgelegt, dass der CC ab dem 06.12.1995 „für die restliche Dauer der Konzession, das ist bis zum 28.01.2034, in zwei Teilstrecken und zwar römisch eins. Teilstrecke („DD“) sowie römisch zwei. Teilstrecke („EE“) geführt“ wird. Als Begründung im gegenständlichen Bescheid wurde angeführt, dass durch den geplanten Bau einer neuen Einseilumlaufbahn die bauliche Trennung des CC in die römisch eins. und römisch zwei. Teilstrecke („DD und „EE“) erforderlich war.

Festgestellt wird, dass der im Jahr 1995 genehmigte Umbau darauf zurückzuführen ist, dass im vorliegenden Schigebiet eine neue EUB (Einseilumlaufbahn) errichtet wurde, durch welche der zuvor bestehende CC durchschnitten wurde. Folglich war es erforderlich, die bestehende CC in zwei separaten Sektionen zu führen, damit die neu zu errichtende EUB die bestehende Seilbahntrasse queren kann. Dazu wurde der bestehende CC in einen DD und in einen EE geteilt, wobei der DD die ursprüngliche Talstation und der EE die ursprüngliche Bergstation weiter verwendet. Die bestehenden Liftstützen wurden zu weiten Teilen weiterverwendet. Der Antriebssatz der ursprünglichen CC wurde ebenso weiterverwendet wie auch das Tragseil.

Aufgrund der Trennung in zwei Anlagen musste ein weiterer Antriebssatz eingebaut und auch die entsprechende Steuerungstechnik ergänzt werden. Somit wurden beim Bau des DDs und des EEs nicht zwei vollständig neue Seilbahnen errichtet, der im Jahr 1995 erfolgte Umbau hat vielmehr die bestehende Struktur soweit möglich weitergenützt und nur in den Bereichen, in welchen durch die Trennung der zwei Lifte neue Anlagenteile erforderlich waren, diese eben neu errichtet. Darauf bauen auch die entsprechenden Betriebsbewilligungen auf.

III.    Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung und sind in technischer Hinsicht nicht strittig.

IV.      Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

Seilbahngesetz

„Generalrevision von Seilbahnen

§ 49a.Paragraph 49 a,

(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen mit Ausnahme von Schleppliften auf eigene Kosten in den Zeitabständen gemäß Abs. 2 einer Generalrevision unterziehen zu lassen. Bei dieser sind jene Maßnahmen festzustellen, die für das Heranführen an das zeitgemäße Sicherheitsniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb notwendig sind.(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen mit Ausnahme von Schleppliften auf eigene Kosten in den Zeitabständen gemäß Absatz 2, einer Generalrevision unterziehen zu lassen. Bei dieser sind jene Maßnahmen festzustellen, die für das Heranführen an das zeitgemäße Sicherheitsniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb notwendig sind.

(2) Die Generalrevision hat spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn, sodann wiederkehrend alle 30 Jahre zu erfolgen.

(3) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten Generalrevisionen an zu rechnen sind, ist nach einer grundlegenden Erneuerung der Seilbahn zulässig. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, dass

1.       zumindest die spezifisch seilbahn- und elektrotechnischen Anlageteile der Seilbahn erneuert worden sind und

2.       die gesamte Seilbahn entsprechend aktueller Beurteilungen aus den betroffenen Fachbereichen weiterverwendbar ist.

(4) Die Generalrevision hat für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz, Hochbau, Geologie und Geotechnik und Lawinensicherheit sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder zu erfolgen.

(5) Für die Generalrevision sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 eingetragenen qualifizierten Personen oder Stellen heranzuziehen.(5) Für die Generalrevision sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, eingetragenen qualifizierten Personen oder Stellen heranzuziehen.

(6) Die Betriebsbewilligung für die Seilbahn ist zu entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht fristgerecht nachkommt oder die bei einer Generalrevision festgestellten Mängel nicht innerhalb der dafür festgelegten Fristen beseitigt.(6) Die Betriebsbewilligung für die Seilbahn ist zu entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 nicht fristgerecht nachkommt oder die bei einer Generalrevision festgestellten Mängel nicht innerhalb der dafür festgelegten Fristen beseitigt.

(7) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift über die Vornahme von Hauptuntersuchungen und die Bestimmungen über die Überprüfungen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.(7) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift über die Vornahme von Hauptuntersuchungen und die Bestimmungen über die Überprüfungen gemäß Paragraph 49, bleiben davon unberührt.

(8) Nähere Bestimmungen über die Fälligkeit, den Umfang und die Durchführung der Generalrevision sowie über die Anforderungen an die qualifizierten Prüfer oder Stellen für diese Überprüfung werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt. In dieser Verordnung können für Seilbahnen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt der erstmaligen Generalrevision gemäß Abs. 2 festgelegt werden.“(8) Nähere Bestimmungen über die Fälligkeit, den Umfang und die Durchführung der Generalrevision sowie über die Anforderungen an die qualifizierten Prüfer oder Stellen für diese Überprüfung werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt. In dieser Verordnung können für Seilbahnen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt der erstmaligen Generalrevision gemäß Absatz 2, festgelegt werden.“

Seilbahngeneralrevisionsverordnung

„§ 4.

(1) Die Generalrevision ist so zu planen und durchzuführen, dass sie binnen

1.       der jeweils zutreffenden Frist gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 oder 1. der jeweils zutreffenden Frist gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SeilbG 2003 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 oder

2.       der verlängerten Frist gemäß Abs. 5 oder 62. der verlängerten Frist gemäß Absatz 5, oder 6

abgeschlossen ist.

(2) Die Generalrevision hat

1.       bei Seilbahnen, deren Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung1. bei Seilbahnen, deren Konzession gemäß Paragraph 28, SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

a)       um höchstens 30 Jahre verlängert worden ist, binnen Ablauf der Konzessionsfrist,

b)       um mehr als 30 Jahre verlängert worden ist, binnen 30 Jahren nach Erteilung der Konzessionsverlängerung,

3.       bei Seilbahnen, deren Konzession aufgrund einer grundlegenden Erneuerung verlängert worden ist, binnen Ablauf der Konzessionsfrist, jedoch spätestens binnen 40 Jahren ab dem Tag der Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die grundlegend erneuerte Seilbahn,

4.       bei Seilbahnen, welche wiederaufgestellt wurden, binnen 30 Jahren ab dem Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung, sowie

5.       bei nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr, deren Betriebsbewilligung

a)       um höchstens 30 Jahre verlängert worden ist, binnen Ablauf der verlängerten Frist,

b)       um mehr als 30 Jahre verlängert worden ist, binnen 30 Jahren nach Erteilung der Verlängerung der Betriebsbewilligung,

zu erfolgen.

(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.       Jene Fristen für die erste Generalrevision gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 in Verbindung mit Abs. 2, die binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre, laufen erst am Ende dieses Zeitraumes ab.1. Jene Fristen für die erste Generalrevision gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SeilbG 2003 in Verbindung mit Absatz 2,, die binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre, laufen erst am Ende dieses Zeitraumes ab.

2.       Die erste Generalrevision von allen weiteren Seilbahnen, die gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre und deren erstmalige Betriebsbewilligung2. Die erste Generalrevision von allen weiteren Seilbahnen, die gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SeilbG 2003 binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig wäre und deren erstmalige Betriebsbewilligung

a)       bis zum 31. Dezember 1971 erteilt worden ist, hat binnen drei Jahren,

b)       zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem 31. Dezember 1979 erteilt worden ist, hat binnen vier Jahren,

c)       zwischen dem 1. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1986 erteilt worden ist, hat binnen fünf Jahren,

d)       zwischen dem 1. Jänner 1987 und dem 31. Dezember 1988 erteilt worden ist, hat binnen sechs Jahren,

e)       ab dem 1. Jänner 1989 erteilt worden ist, hat binnen sieben Jahren

3.       nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

3.       Die Fristen für die weiteren Generalrevisionen von Seilbahnen gemäß Z 1 und 2 sind vom Ablauf der jeweiligen Frist gemäß den Übergangsbestimmungen für die erste Generalrevision an zu berechnen.3. Die Fristen für die weiteren Generalrevisionen von Seilbahnen gemäß Ziffer eins, und 2 sind vom Ablauf der jeweiligen Frist gemäß den Übergangsbestimmungen für die erste Generalrevision an zu berechnen.

(4) Wenn die Behörde den Tag der erstmaligen Betriebsbewilligung gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 nicht mehr feststellen kann, ist stattdessen jener der erstmaligen Aufnahme des öffentlichen Betriebes heranzuziehen.(4) Wenn die Behörde den Tag der erstmaligen Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SeilbG 2003 nicht mehr feststellen kann, ist stattdessen jener der erstmaligen Aufnahme des öffentlichen Betriebes heranzuziehen.

(5) Eine Frist gemäß Abs. 1 Z 1 darf ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision um höchstens drei Jahre verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zeitgerecht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Durchführung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).(5) Eine Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision um höchstens drei Jahre verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zeitgerecht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Durchführung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren).

(6) Bestätigt die Behörde den Abschluss der Generalrevision gemäß § 6 Abs. 8 nicht vor Ablauf der Frist für die Generalrevision und ist dies nicht auf das Verhalten des Seilbahnunternehmens zurückzuführen, so gilt diese Frist ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision bis zur Bestätigung durch die Behörde als verlängert.(6) Bestätigt die Behörde den Abschluss der Generalrevision gemäß Paragraph 6, Absatz 8, nicht vor Ablauf der Frist für die Generalrevision und ist dies nicht auf das Verhalten des Seilbahnunternehmens zurückzuführen, so gilt diese Frist ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision bis zur Bestätigung durch die Behörde als verlängert.

(7) Die Behörde hat die Einhaltung der Fristen für die Generalrevisionen zu überwachen.“

V.       Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist gemäß § 16 Seilbahngesetz eine Konzession erforderlich. Mit der Novelle BGBl I Nr. 79/2018 wurde durch § 49a Seilbahngesetz die Generalrevision von Seilbahnanlagen eingeführt. In den Erläuterungen zu dieser Novelle wird ausgeführt, dass die Generalrevision die Überprüfung des technischen Zustandes der Seilbahn ersetzt, die bisher im Zuge des Verfahrens zur Konzessionsverlängerung durchzuführen war (1 Satz der EB zu § 49a Seilbahngesetz). Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird festgehalten, dass vor dieser Novelle die jeweilige Konzessionsdauer für eine Seilbahn unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Bestehen der Seilbahn und ihre technische Lebensdauer, welche je nach Seilbahnsystem unterschiedlich war, festgelegt wurde. Dies hatte zur Folge, dass erst bei Ablauf der Konzession in einem Konzessionsverlängerungsverfahren Maßnahmen festgelegt wurden, um die Seilbahn an das zeitgemäße Sicherheitsniveau heranzuführen. Diese Verknüpfung von Konzession und technischer Lebensdauer sollte mit dieser Novelle des Seilbahngesetzes gelöst werden, um ein für alle Seilbahnsysteme einheitliches Intervall einer Generalrevision einzuführen. Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist gemäß Paragraph 16, Seilbahngesetz eine Konzession erforderlich. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018, wurde durch Paragraph 49 a, Seilbahngesetz die Generalrevision von Seilbahnanlagen eingeführt. In den Erläuterungen zu dieser Novelle wird ausgeführt, dass die Generalrevision die Überprüfung des technischen Zustandes der Seilbahn ersetzt, die bisher im Zuge des Verfahrens zur Konzessionsverlängerung durchzuführen war (1 Satz der EB zu Paragraph 49 a, Seilbahngesetz). Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird festgehalten, dass vor dieser Novelle die jeweilige Konzessionsdauer für eine Seilbahn unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Bestehen der Seilbahn und ihre technische Lebensdauer, welche je nach Seilbahnsystem unterschiedlich war, festgelegt wurde. Dies hatte zur Folge, dass erst bei Ablauf der Konzession in einem Konzessionsverlängerungsverfahren Maßnahmen festgelegt wurden, um die Seilbahn an das zeitgemäße Sicherheitsniveau heranzuführen. Diese Verknüpfung von Konzession und technischer Lebensdauer sollte mit dieser Novelle des Seilbahngesetzes gelöst werden, um ein für alle Seilbahnsysteme einheitliches Intervall einer Generalrevision einzuführen.

Bei der Trennung der ursprünglichen Seilbahnanlage CCbahn im Jahr 1995 in den nunmehr bestehenden DD und den EE wurde keine neue Konzession erteilt, vielmehr wurde mit Schreiben vom 12.05.1995 um Erteilung der Konzessionsänderung sowie um Baugenehmigung für den Umbau des CC Teilstrecken I und II sowie mit Schreiben vom 29.11.1995 um „Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung für den erfolgten Umbau der CC I und II“ angesucht. Auf diesem Schreiben befindet sich ein maschinenschriftlich angebrachtem Aktenvermerk durch die Behörde mit folgendem Inhalt: „AV.: Lt tel Rücksprache mit Fr. JJ wird um die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung des oa. Liftes angesucht.“Bei der Trennung der ursprünglichen Seilbahnanlage CCbahn im Jahr 1995 in den nunmehr bestehenden DD und den EE wurde keine neue Konzession erteilt, vielmehr wurde mit Schreiben vom 12.05.1995 um Erteilung der Konzessionsänderung sowie um Baugenehmigung für den Umbau des CC Teilstrecken römisch eins und römisch zwei sowie mit Schreiben vom 29.11.1995 um „Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung für den erfolgten Umbau der CC römisch eins und II“ angesucht. Auf diesem Schreiben befindet sich ein maschinenschriftlich angebrachtem Aktenvermerk durch die Behörde mit folgendem Inhalt: „AV.: Lt tel Rücksprache mit Fr. JJ wird um die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung des oa. Liftes angesucht.“

Dies bedeutet, dass nach der damaligen Rechtslage sich der Zeitpunkt der Überprüfung des technischen Zustandes der Seilbahnanlage nicht geändert hätte, die neuen Anlagen DD und EE diesbezüglich als Einheit in dieser Hinsicht zu behandeln gewesen wären. Dies ergibt sich auch daraus, dass antragsgemäß mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.1996, Gz *** die Konzession zum Betrieb der CC „auf die restliche Dauer der Konzession, das ist bis zum 28.01.2023 ab 6.12.1995 in 2 Teilstrecken und zwar I. Teilstrecke (DD) sowie II. Teilstrecke (EE) geführt“ geändert wurde. In der Begründung wurde dazu lediglich ausgeführt: „Durch den geplanten Bau einer neuen EUB war die bauliche Trennung des CC in die I. und II. Teilstrecke (DD u. EE) erforderlich. Sohin war wie im Spruch zu entscheiden.“Dies bedeutet, dass nach der damaligen Rechtslage sich der Zeitpunkt der Überprüfung des technischen Zustandes der Seilbahnanlage nicht geändert hätte, die neuen Anlagen DD und EE diesbezüglich als Einheit in dieser Hinsicht zu behandeln gewesen wären. Dies ergibt sich auch daraus, dass antragsgemäß mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.03.1996, Gz *** die Konzession zum Betrieb der CC „auf die restliche Dauer der Konzession, das ist bis zum 28.01.2023 ab 6.12.1995 in 2 Teilstrecken und zwar römisch eins. Teilstrecke (DD) sowie römisch zwei. Teilstrecke (EE) geführt“ geändert wurde. In der Begründung wurde dazu lediglich ausgeführt: „Durch den geplanten Bau einer neuen EUB war die bauliche Trennung des CC in die römisch eins. und römisch zwei. Teilstrecke (DD u. EE) erforderlich. Sohin war wie im Spruch zu entscheiden.“

§ 49a Abs 1 Seilbahngesetz verpflichtet das Seilbahnunternehmen, seine Seilbahnen in den in Abs 2 leg cit festgelegten Zeitabständen einer Generalrevision unterziehen zu lassen. § 49a Abs 2 Seilbahngesetz knüpft für die Berechnung der Frist an der erstmaligen Betriebsbewilligung an.Paragraph 49 a, Absatz eins, Seilbahngesetz verpflichtet das Seilbahnunternehmen, seine Seilbahnen in den in Absatz 2, leg cit festgelegten Zeitabständen einer Generalrevision unterziehen zu lassen. Paragraph 49 a, Absatz 2, Seilbahngesetz knüpft für die Berechnung der Frist an der erstmaligen Betriebsbewilligung an.

Die Änderung von der bestehenden CCbahn in den DD und den EE im Jahr 1995 ist als Umbau einer bestehenden Anlage durchgeführt worden. Wenn es sich dabei um eine Neuerrichtung einer Anlage hätte handeln sollen, wäre nach der damaligen Rechtslage zuerst ein neues Konzessionsbewilligungsverfahren durchzuführen gewesen, was allerdings auch nach den Angaben bei der mündlichen Verhandlung schlussendlich nicht erfolgt ist. Damit wurde somit die Betriebsbewilligung als logische Fortsetzung des Verfahrens nach der Baubewilligung nicht erstmalig erteilt, sondern aufbauend auf der alten Betriebsbewilligung aus dem Jahr 1974 die Bewilligung für den Betreib der umgebauten Anlage, nunmehr bestehend aus zwei selbständigen Teilen, erteilt.

Das Seilbahngesetz definiert selbst nicht was unter einer „erstmaligen Betriebsbewilligung“ zu verstehen ist. Nach einer rein semantischen, vom Wortlaut ausgehenden, Auslegung könnte darunter die erste Betriebsbewilligung verstanden werden, die für eine Seilbahn erteilt wird. Da es sich im vorliegenden Fall um zwei Seilbahnen handelt, wäre bei einer rein nach dem Wortlaut vorgenommenen Auslegung dem Vorbringen in der Beschwerde beizutreten, wonach die erste Betriebsbewilligung für den DD und den EE im Jahr 1995 erteilt wurde und dies der Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsbewilligung ist.

Bei einer systematischen Interpretation ist hingegen zu berücksichtigen, dass nach den seilbahnrechtlichen Vorschriften sowohl für den Bau, als auch für den Betrieb einer öffentlichen Seilbahn eine Konzession erforderlich ist (und auch nach den im Jahr 1995 anzuwenden Vorschriften erforderlich war). Damit von einer neuen Seilbahn gesprochen werden kann, für welche eine Bau- und anschließend erstmalige Betriebsbewilligung erteilt wird, ist daher zuerst eine neue Konzession zu erteilen, was im vorliegenden Fall allerdings nicht erfolgt ist, wurde doch lediglich die bestehende Konzession abgeändert. Liegt eine eigenständige Konzession nicht vor, so kann auch nicht von einer eigenständigen Seilbahn gesprochen werden. Nach einer systematischen Auslegung kann daher dann, wenn eine Seilbahn wie vorliegend derart umgebaut wird, dass sie in zwei Teilstrecken aufgeteilt wird, ohne dass für jede dieser Teilstrecken eine eigenständige Konzession vorliegt, auch nicht von zwei eigenständigen Seilbahnanlagen gesprochen werden. Folglich sind die im Jahr 1995 erteilten Betriebsbewilligungen nicht als erstmalig erteilt anzusehen, sondern als Änderungen einer bereits bestehenden Betriebsbewilligung.

Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass bei beiden Seilbahnen, dem DD wie auch dem EE, wesentliche Anlagenteile der zuvor bestehenden CC weiter verwendet werden: So bestehen die ursprüngliche Tal- und Bergstation weiter, die Liftstützen samt Fundamenten wurden teilweise weiter verwendet, der ursprüngliche Antriebssatz wird genauso weiter verwendet wie auch die Umlenkrolle bei der Bergstation des EEes. Weitere Anlagenteile der alten CC wurden zunächst weiter verwendet und erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgetauscht (wie zB die Sessel).

Das Generalrevisionsverfahren dient der technischen Überprüfung des Zustandes der gesamten Seilbahn, sohin all ihrer Teile. Ziel der Überprüfung ist die Feststellung jener Maßnahmen, die für das Heranführen der Bau- und Anlagenteile an das zeitgemäße Sicherheitsniveau erforderlich sind. Erfasst werden sollen somit alle Anlagenteile. Für den Fall, dass eine bereits in Verwendung gestandene Anlage wiederaufgestellt werden soll, sind kürzere Fristen als bei einer erstmaligen Betriebsbewilligung vorgesehen.

Bei einer Generalrevision sollen somit auch nach dem klaren Wortlaut des § 49a Abs 1 Seilbahngesetz sowie den Vorgaben der Seilbahn-Generalrevisionsverordnung die gesamte Anlage eingeschlossen die baulichen Teile wie Gebäude, Stützen und Fundamente erfasst werden. Auch vor diesem Hintergrund ist es offenkundig, dass als erstmalige Betriebsbewilligung jene Bewilligung zu verstehen ist, mit welcher die zu überprüfenden Teile der Anlage erstmals genehmigt wurden. Dies zeigt auch die in § 49a Abs 3 Seilbahngesetz vorgesehene Möglichkeit der Änderung des Zeitpunkts, von dem die Fristen für die nächste Revision zu rechnen sind, wenn eine grundlegende Erneuerung der Seilbahn erfolgt ist.Bei einer Generalrevision sollen somit auch nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 49 a, Absatz eins, Seilbahngesetz sowie den Vorgaben der Seilbahn-Generalrevisionsverordnung die gesamte Anlage eingeschlossen die baulichen Teile wie Gebäude, Stützen und Fundamente erfasst werden. Auch vor diesem Hintergrund ist es offenkundig, dass als erstmalige Betriebsbewilligung jene Bewilligung zu verstehen ist, mit welcher die zu überprüfenden Teile der Anlage erstmals genehmigt wurden. Dies zeigt auch die in Paragraph 49 a, Absatz 3, Seilbahngesetz vorgesehene Möglichkeit der Änderung des Zeitpunkts, von dem die Fristen für die nächste Revision zu rechnen sind, wenn eine grundlegende Erneuerung der Seilbahn erfolgt ist.

In einer Gesamtschau der seilbahnrechtlichen Vorgaben kann daher nicht fraglich sein, dass die im Jahr 1995 erteilten Betriebsbewilligungen zum Umbau der vormals bestehenden CC zu den Seilbahnen DD und EE nicht als erstmalige Betriebsbewilligungen zu verstehen sind.

Zum selben Ergebnis kommt man bei einer am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung: Ziel der Generalrevision ist das Überprüfen der gesamten Seilbahn, damit der Schutz der mit ihr transportierten Personen nach dem aktuellen Stand der Technik bestmöglich gewahrt werden kann. Diesem Ziel kann nur dann entsprochen werden, wenn alle Teile einer Anlage bei der Frage, wann diese Anlage zu überprüfen ist, in den Blick genommen werden. Wenn beispielsweise Liftstützen samt ihrer Fundamente genauso Teil der Überprüfung sind wäre es bei einer teleologischen Interpretation nicht nachvollziehbar, das als erstmalige Betriebsbewilligung ein Zeitpunkt gewählt würde, zu dem diese Liftstützen bereits seit mehr als 20 Jahre in Betrieb gestanden sind. Wenn der Gesetzgeber somit von einer erstmalige Betriebsbewilligung spricht, ist zur Zielerreichung auf jenen Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die wesentlichen Anlagenteile das erste Mal im Rahmen einer Betriebsbewilligung genehmigt wurden. Eine gewisse Abweichung von diesem Prinzip ist im Hinblick auf die Berechnung der Frist nur dann ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, wenn wie bereits erwähnt eine grundlegende Erneuerung durchgeführt wurde.

Dass die Behörde somit im Jahr 1995 zwei getrennte Verfahren für den DD und den EE mit unterschiedlichen Sachbearbeitern und Sachverständigen durchgeführt hat ist für die hier zu beurteilende Frage nicht relevant, genauso wie dass unterschiedliches Betriebspersonal bestellt wurde, zumal sich die Auslegung des Begriffs der erstmaligen Betriebsbewilligung wie aufgezeigt im Wesentlichen an den anlagentechnischen Bestandteilen der Seilbahnanlage zu orientieren hat. Aus diesem Grund steht der Einordnung der damaligen Maßnahmen nicht als erstmalige Betriebsbewilligung auch nicht entgegen, dass die zwei Seilbahnanlagen DD und EE nicht mehr zusammenhängen, sondern dass zwischen diesen zwei Seilbahnen ein Abstand von ca 80 m bei 30 hm besteht.

Soweit im Rechtsmittel weiters darauf hingewiesen wird, dass im Jahr 1995 umfangreiche Umbaumaßnahmen und damit auch verbunden Anpassungen an den Stand der Technik vorgenommen wurden und somit auch vor diesem Hintergrund ein Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsbewilligung der CC unrichtig sei genügt ein Hinweis auf § 49a Abs 3 Seilbahngesetz, wonach diese Frage auf Grund eines Antrages auf Neuberechnung der Frist auf Grund einer grundlegenden Erneuerung zu prüfen wäre. Ein derartiger Antrag ist aber nicht verfahrensgegenständlich. Soweit im Rechtsmittel weiters darauf hingewiesen wird, dass im Jahr 1995 umfangreiche Umbaumaßnahmen und damit auch verbunden Anpassungen an den Stand der Technik vorgenommen wurden und somit auch vor diesem Hintergrund ein Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsbewilligung der CC unrichtig sei genügt ein Hinweis auf Paragraph 49 a, Absatz 3, Seilbahngesetz, wonach diese Frage auf Grund eines Antrages auf Neuberechnung der Frist auf Grund einer grundlegenden Erneuerung zu prüfen wäre. Ein derartiger Antrag ist aber nicht verfahrensgegenständlich.

Zu den im Rechtsmittel vorgebrachten Verfahrensfehlern wird festgehalten, dass eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen der Behörde nicht vorliegt und im eigentlichen Sinn auch nicht substantiell behauptet wird. Die Behörde hat vielmehr den Akteninhalt rechtlich gewürdigt. Nur weil die Behörde die zum DD und zum EE erlassenen Bescheide im hier zu beurteilenden Kontext nicht als erstmalige Betriebsbewilligung gewertet hat liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor, dies zumal die Behörde auch beide Bescheide ausdrücklich in ihrer Begründung erwähnt.

Auch bestand keine Notwendigkeit dafür, im vorliegenden Fall zwei gesonderte Bescheide zu erlassen: Selbst wenn – bedingt durch die jeweils eigenständig auf den DD einerseits und den EE andererseits abzielenden Anträge – mehrere Verwaltungssachen vorliegen würden wäre die Behörde nach § 39 Abs 2 AVG auf Grund des nicht zu bestreitenden sachlichen Zusammenhangs dazu berechtigt, darüber in einer Entscheidung abzusprechen; auch weshalb in diesem Zusammenhang zwei getrennte Spruchpunkte vorzusehen gewesen wären ist nicht erkennbar. Schließlich handelt es sich bei der im Rechtsmittel angesprochenen Verbindung mehrere Verwaltungssachen auch um eine nicht gesondert bescheidmäßig festzusetzende Verfahrensanordnung und damit nicht etwa um eine Sache, über die mit einem gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid zu entscheiden wäre. Wenn die Beschwerdeführerin allerdings der Meinung ist, dass Parteienanträge unerledigt geblieben sind, so stünde ihr der Behelf der Säumnisbeschwerde zur Verfügung. Auch bestand keine Notwendigkeit dafür, im vorliegenden Fall zwei gesonderte Bescheide zu erlassen: Selbst wenn – bedingt durch die jeweils eigenständig auf den DD einerseits und den EE andererseits abzielenden Anträge – mehrere Verwaltungssachen vorliegen würden wäre die Behörde nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG auf Grund des nicht zu bestreitenden sachlichen Zusammenhangs dazu berechtigt, darüber in einer Entscheidung abzusprechen; auch weshalb in diesem Zusammenhang zwei getrennte Spruchpunkte vorzusehen gewesen wären ist nicht erkennbar. Schließlich handelt es sich bei der im Rechtsmittel angesprochenen Verbindung mehrere Verwaltungssachen auch um eine nicht gesondert bescheidmäßig festzusetzende Verfahrensanordnung und damit nicht etwa um eine Sache, über die mit einem gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid zu entscheiden wäre. Wenn die Beschwerdeführerin allerdings der Meinung ist, dass Parteienanträge unerledigt geblieben sind, so stünde ihr der Behelf der Säumnisbeschwerde zur Verfügung.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die erstmalige Betriebsbewilligung im vorliegenden Fall jene ist, die für die CC erteilt wurde. Die später erfolgte Aufteilung dieser Seilbahnanlage in zwei eigenständige Sektionen ändert daran nichts. Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

VI.      Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da soweit ersichtlich durch die Judikatur noch nicht geklärt ist, was unter einer erstmaligen Betriebsbewilligung im vorliegenden Zusammenhang zu verstehen ist. Zumal wie in der Entscheidung aufgezeigt grundsätzlich verschiedene Auslegungsmöglichkeiten dieses Begriffs denkbar sind, kommt der hier zu beantwortenden Rechtsfrage, ob bei einer Teilung einer bestehenden Seilbahn in zwei eigenständige Sektionen als Zeitpunkt der erstmaligen Betriebsbewilligung der Zeitpunkt zu wählen ist, zu dem der ursprünglichen Seilbahnanlage die Betriebsbewilligung erteilt wurde und der Zeitpunkt der Betriebsbewilligungen der aus dieser entstandenen neuen Seilbahnanlagen nicht relevant ist, Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

Schlagworte

Generalrevision
Seilbahn
2 Sektionen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.15.0885.5

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten