1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 1.10.1999 in H als Taxi- und Krankentransportunternehmen bezeichnet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen. Er sei im amtlichen Telefonbuch folgend eingetragen: "B A, Taxi- und Krankentransporte, H, Sweg, Mobiltelefon: XXX". Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 3 Abs 1 Z 3 iVm § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und § 366 Abs 1 Z ... mehr lesen...