TE Uvs Bescheid 2001/12/20 1-0091/01

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Norm

GelVerkG §2 Abs1
GewO §1 Abs4
GewO §366 Abs1 Z1
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung des A B, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.12.2000, Zl X-9-2000/1867, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 1.10.1999 in H als Taxi- und Krankentransportunternehmen bezeichnet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen. Er sei im amtlichen Telefonbuch folgend eingetragen: "B A, Taxi- und Krankentransporte, H, Sweg, Mobiltelefon: XXX". Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 3 Abs 1 Z 3 iVm § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und § 366 Abs 1 Z 1 GewO. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 5.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 1.10.1999 in H als Taxi- und Krankentransportunternehmen bezeichnet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen. Er sei im amtlichen Telefonbuch folgend eingetragen: "B A, Taxi- und Krankentransporte, H, Sweg, Mobiltelefon: XXX". Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 5.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden festgesetzt.

2.       Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung kommt – ohne auf das diesbezügliche Vorbringen näher eingehen zu müssen – Berechtigung zu.

3.       Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige die Gewerbeordnung 1994 (§ 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996).3. Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige die Gewerbeordnung 1994 (Paragraph eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996).

Nach § 2 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

Nach § 15 Abs 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ATS 100.000 zu ahnden ist, wer andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes begeht abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ATS 100.000 zu ahnden ist, wer andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

4.       Nach einer dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegenden Anzeige wurde der Beschuldigte zu einem nicht näher erhobenen Zeitpunkt von einer Frau M mit einer Auftragsfahrt von deren Wohnort zum Bahnhof B beauftragt. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im amtlichen Telefonbuch ua mit einem Hinweis auf "Taxi- und Krankentransporte" eingetragen ist. Es wurde festgehalten, dass der Beschuldigte nicht im Besitze einer entsprechenden Gewerbeberechtigung für die Personenbeförderung sei.

Auf Grund dieses Anzeigesachverhaltes hätte dem Beschuldigten zur Last gelegt werden müssen:

  1. a)Litera a
    entweder die Ausübung des entsprechenden Gewerbes im Zusammenhang mit der genannten Auftragsfahrt (die erwähnte Eintragung im Telefonbuch wäre in diesem Zusammenhang ein Indiz für die gewerbsmäßige Ausübung) oder
  2. b)Litera b
    das Anbieten der entsprechenden gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (zu einem nachvollziehbaren Tattag) durch die oben erwähnte Eintragung im Telefonbuch. Ein solches Anbieten wird nämlich nach dem auch hier zu beachtenden § 1 Abs 4 GewO der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. In diesem Fall bildet neben den §§ 2 Abs 1 und 15 Abs 1 Z 6 GelverkG sowie dem § 366 Abs 1 Z 1 GewO auch der § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO die Strafnorm im Sinne des § 44a Z 2 VStG (vgl VwGH 2.6.1999, 98/04/0051).das Anbieten der entsprechenden gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (zu einem nachvollziehbaren Tattag) durch die oben erwähnte Eintragung im Telefonbuch. Ein solches Anbieten wird nämlich nach dem auch hier zu beachtenden Paragraph eins, Absatz 4, GewO der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. In diesem Fall bildet neben den Paragraphen 2, Absatz eins und 15 Absatz eins, Ziffer 6, GelverkG sowie dem Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO auch der Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO die Strafnorm im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG vergleiche VwGH 2.6.1999, 98/04/0051).

Im angefochtenen Straferkenntnis wird jedoch dem Beschuldigten weder die Ausübung des entsprechenden Gewerbes noch das Anbieten einer entsprechenden Gewerbetätigkeit an einen größeren Personenkreis zur Last gelegt. Vielmehr wird dem Beschuldigten nur vorgeworfen, er "bezeichne sich als Taxi- und Krankentransportunternehmen ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen". Ein solches dem Beschuldigten vorgeworfenes Verhalten verstößt aber weder gegen eine Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes noch gegen eine Bestimmung der Gewerbeordnung. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Gewerberecht, Anbieten, Tatumschreibung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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