IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Stele über die Beschwerde des KE, vertreten durch den Rechtsanwalt in Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.07.2014, GZ **** zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde als wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt... mehr lesen...