1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25.3.1996 um 3.35 Uhr in T bei der A-Tankstelle als Lenker des ausländischen Reisebusses, Kennzeichen XXX, N I nach einer gewerbsmäßigen Beförderung im österreichischen Bundesgebiet aussteigen lassen, obwohl keine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz vorgelegen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs. 1 Z. 4 und § 11 Abs. 1 und 5 des Gel... mehr lesen...