TE Uvs Bescheid 1996/12/12 1-0818/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.1996
beobachten
merken

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Seyfried über die Berufung des L P, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 20.9.1996, Zl X-6899-1996, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 20 und 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 2.500 S, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 20, und 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 2.500 S, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz die Übertretungsnorm und die Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz die Strafsanktionsnorm bildet.Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz die Übertretungsnorm und die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins und 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz die Strafsanktionsnorm bildet.

Der gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 250 S.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 250 S.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25.3.1996 um 3.35 Uhr in T bei der A-Tankstelle als Lenker des ausländischen Reisebusses, Kennzeichen XXX, N I nach einer gewerbsmäßigen Beförderung im österreichischen Bundesgebiet aussteigen lassen, obwohl keine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz vorgelegen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs. 1 Z. 4 und § 11 Abs. 1 und 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (5 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25.3.1996 um 3.35 Uhr in T bei der A-Tankstelle als Lenker des ausländischen Reisebusses, Kennzeichen römisch 30 , N römisch eins nach einer gewerbsmäßigen Beförderung im österreichischen Bundesgebiet aussteigen lassen, obwohl keine Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz vorgelegen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz eins und 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (5 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe einen seiner Passagiere am 25.3.1996 um 3.35 Uhr unmittelbar vor der österreichisch-schweizerischen Grenze aus dem Bus aussteigen lassen. Fräulein I sei von ihrem Vater vor der Grenze erwartet worden, weil sie es sehr eilig gehabt habe, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt schon sehr spät dran gewesen und Fräulein I habe gebeten, den Vater telefonisch zu benachrichtigen und sie vor der Grenze zu erwarten. Man habe Fräulein I am Arbeitsplatz gedroht, sie zu entlassen, wenn sie nochmals zu spät komme. Da er sich an der schweizerischen Grenze manchmal schon bis zu zwei Stunden aufgehalten habe und Fräulein I bereits um 5.30 Uhr den Arbeitsbeginn gehabt habe, habe sie es nicht riskieren wollen, zu spät zu erscheinen. Mit einem Auto dagegen komme man meistens in 10 bis 15 Minuten über die Grenze. Fräulein I sei auf eigenen Wunsch vor der Grenze ausgestiegen und unmittelbar danach mit ihrem Vater über die Grenze gefahren. Wie sich später herausgestellt habe, sei dieser tatsächlich erst um 6.00 Uhr in Zürich gewesen. Demnach wäre Fräulein I wirklich zu spät zur Arbeit gekommen, wenn sie vor der Grenze nicht ausgestiegen und nicht mit dem Vater gefahren wäre. Schon an der Grenze habe man ihn diese Angelegenheit nicht erklären lassen und auch sonst habe er bisher nie die Möglichkeit gehabt, sich zu rechtfertigen. Das erste offizielle Schreiben in dieser Angelegenheit habe er mit dem Straferkenntnis bekommen. Er beantrage daher, die Anklage gegen ihn fallenzulassen. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt und sei sich keiner Gesetzwidrigkeit bewusst. Er habe weder etwas vertuschen noch sonst etwas Unrechtes tun wollen. Auch die Reisedokumente des Fräulein I seien vollkommen in Ordnung gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei für dieses harmlose Vergehen viel zu hoch. Der geleistete Betrag von 2.500 S zur Strafsicherstellung erscheine in diesem Fall mehr als angemessen. Er ersuche daher, das erstinstanzliche Straferkenntnis nochmals zu überdenken und dementsprechend die Strafe entsprechend dem Vergehen nach unten zu korrigieren.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe einen seiner Passagiere am 25.3.1996 um 3.35 Uhr unmittelbar vor der österreichisch-schweizerischen Grenze aus dem Bus aussteigen lassen. Fräulein römisch eins sei von ihrem Vater vor der Grenze erwartet worden, weil sie es sehr eilig gehabt habe, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt schon sehr spät dran gewesen und Fräulein römisch eins habe gebeten, den Vater telefonisch zu benachrichtigen und sie vor der Grenze zu erwarten. Man habe Fräulein römisch eins am Arbeitsplatz gedroht, sie zu entlassen, wenn sie nochmals zu spät komme. Da er sich an der schweizerischen Grenze manchmal schon bis zu zwei Stunden aufgehalten habe und Fräulein römisch eins bereits um 5.30 Uhr den Arbeitsbeginn gehabt habe, habe sie es nicht riskieren wollen, zu spät zu erscheinen. Mit einem Auto dagegen komme man meistens in 10 bis 15 Minuten über die Grenze. Fräulein römisch eins sei auf eigenen Wunsch vor der Grenze ausgestiegen und unmittelbar danach mit ihrem Vater über die Grenze gefahren. Wie sich später herausgestellt habe, sei dieser tatsächlich erst um 6.00 Uhr in Zürich gewesen. Demnach wäre Fräulein römisch eins wirklich zu spät zur Arbeit gekommen, wenn sie vor der Grenze nicht ausgestiegen und nicht mit dem Vater gefahren wäre. Schon an der Grenze habe man ihn diese Angelegenheit nicht erklären lassen und auch sonst habe er bisher nie die Möglichkeit gehabt, sich zu rechtfertigen. Das erste offizielle Schreiben in dieser Angelegenheit habe er mit dem Straferkenntnis bekommen. Er beantrage daher, die Anklage gegen ihn fallenzulassen. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt und sei sich keiner Gesetzwidrigkeit bewusst. Er habe weder etwas vertuschen noch sonst etwas Unrechtes tun wollen. Auch die Reisedokumente des Fräulein römisch eins seien vollkommen in Ordnung gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei für dieses harmlose Vergehen viel zu hoch. Der geleistete Betrag von 2.500 S zur Strafsicherstellung erscheine in diesem Fall mehr als angemessen. Er ersuche daher, das erstinstanzliche Straferkenntnis nochmals zu überdenken und dementsprechend die Strafe entsprechend dem Vergehen nach unten zu korrigieren.

3.       Nach § 14 Abs. 1 Z. 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer eine Beförderung gemäß § 9 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt. Bei einer derartigen Verwaltungsübertretung hat nach § 14 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen.3. Nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer eine Beförderung gemäß Paragraph 9, ohne die erforderliche Bewilligung durchführt. Bei einer derartigen Verwaltungsübertretung hat nach Paragraph 14, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes die Geldstrafe mindestens 5.000 S zu betragen.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ist die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer den nach §§ 2 und 6 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 5 ergangen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ist die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer den nach Paragraphen 2 und 6 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Absatz 5, ergangen ist.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes steht fest, dass der Beschuldigte eine Person (N I) mit einem Kraftfahrzeug von einem Ort, der außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet befördert hat. Dieser Sachverhalt wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Die Beförderung ist gewerbsmäßig erfolgt und es lag für sie keine Bewilligung im Sinne des § 9 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz vor. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass es sich bei der Strafnorm des § 14 Abs. 1 Z. 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes um ein Ungehorsamsdelikt handelt, das weder den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr voraussetzt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG besteht in einem solchen Fall eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters, der in Umkehrung seiner Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit initiativ durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Diesbezüglich hat der Beschuldigte vorgebracht, es sei ihm nicht bewusst gewesen, etwas Gesetzwidriges zu tun. Dieses Vorbringen vermag den Beschuldigten jedoch nicht zu entschuldigen, da er verpflichtet ist, sich über die im Ausland geltenden Vorschriften über die gewerbsmäßige Personenbeförderung zu informieren und dementsprechend zu handeln. Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat der Beschuldigte bei Verwirklichung der Tat zumindest fahrlässig gehandelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes steht fest, dass der Beschuldigte eine Person (N römisch eins) mit einem Kraftfahrzeug von einem Ort, der außerhalb des Bundesgebietes liegt, in das Bundesgebiet befördert hat. Dieser Sachverhalt wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Die Beförderung ist gewerbsmäßig erfolgt und es lag für sie keine Bewilligung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz vor. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass es sich bei der Strafnorm des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes um ein Ungehorsamsdelikt handelt, das weder den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr voraussetzt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG besteht in einem solchen Fall eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters, der in Umkehrung seiner Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit initiativ durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Diesbezüglich hat der Beschuldigte vorgebracht, es sei ihm nicht bewusst gewesen, etwas Gesetzwidriges zu tun. Dieses Vorbringen vermag den Beschuldigten jedoch nicht zu entschuldigen, da er verpflichtet ist, sich über die im Ausland geltenden Vorschriften über die gewerbsmäßige Personenbeförderung zu informieren und dementsprechend zu handeln. Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat der Beschuldigte bei Verwirklichung der Tat zumindest fahrlässig gehandelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

4.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.4. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 20 VStG kann im Rahmen der außerordentlichen Milderung der Strafe die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Nach Paragraph 20, VStG kann im Rahmen der außerordentlichen Milderung der Strafe die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Aus der bereits zitierten Bestimmung des § 14 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ergibt sich, dass für die hier zu beurteilende Verwaltungsübertretung vom Gesetzgeber eine gesetzliche Mindeststrafe von 5.000 S festgelegt wurde. Nach der Aktenlage liegt aber kein Erschwerungsgrund vor. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nur aus Gefälligkeit, somit aus einem achtenswerten Beweggrund, begangen hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Vorarlberg verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungssenat für gerechtfertigt, im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 20 VStG anzuwenden und dementsprechend die Geldstrafe auf die Hälfte (der gesetzlichen Mindeststrafe) herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Aus der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ergibt sich, dass für die hier zu beurteilende Verwaltungsübertretung vom Gesetzgeber eine gesetzliche Mindeststrafe von 5.000 S festgelegt wurde. Nach der Aktenlage liegt aber kein Erschwerungsgrund vor. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nur aus Gefälligkeit, somit aus einem achtenswerten Beweggrund, begangen hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Vorarlberg verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungssenat für gerechtfertigt, im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 20, VStG anzuwenden und dementsprechend die Geldstrafe auf die Hälfte (der gesetzlichen Mindeststrafe) herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

außerordentliche Milderung der Strafe

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten