Begründung: Die Streitteile heirateten am 24. 8. 1968. Deren Ehe wurde mit Urteil vom 14. 2. 2001 geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, dass den Antragsgegner das alleinige Verschulden an der Ehezerrüttung treffe. Der Sohn der Streitteile wurde 1969 geboren. Bis zur Geburt des Sohnes war die Antragstellerin erwerbstätig. Danach führte sie bis 1973 den Haushalt und betreute das Kind. Sodann war sie bis 1975 "wieder voll erwerbstätig", erkrankte jedoch in diesem Jahr a... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit die Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch das Grundstück seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres ist nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung (RIS-Justiz RS0058311). Grundsätzlich kann neben einem Haus auch der Garten zur Ehewohnung gehören (RIS-Justiz RS0058318). Dass das von den Streitteilen während i... mehr lesen...
Begründung: Im Jahre 1998 brachte die Klägerin beim Handelsgericht Wien und beim Landesgericht St. Pölten insgesamt 7 Wechselklagen ein, die jeweils auf Wechsel vom 10. 7. 1998 gestützt waren. Danach kam es zu Verhandlungen mit dem Ziel, alle anhängigen Verfahren zu erledigen. Der Klagevertreter verfasste am 24. 9. 1998 ein Schreiben, in dem er unter Bezugnahme auf ein Telephonat mit dem Beklagtenvertreter diesem zur "außergerichtlichen Bereinigung" zusammengefasst folgendes Anbot... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller - ein österreichischer Staatsbürger - begehrte in seinem am 20. 10. 2000 eingelangten verfahrenseinleitenden Antrag den Zuspruch eines "vom Gericht zu ermittelnden Entschädigungsbetrags" von zumindest 1 Mio S (= 72.672,83 EUR) wegen einer "(Quasi)Enteignung". Er brachte vor, er sei am 6. 11. 1952 im Alter von zwanzig Jahren von Soldaten der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet und in das sowjetische Militärgefängnis in Baden bei Wien verbracht worde... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Nach ganz herschender Judikatur (siehe nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 503 ZPO) kann ein allfälliger Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht neuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die hier angesprochene Frage, ob die beklagte Partei das Klagebegehren der Höhe nach zugestanden ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (vgl RIS-Justiz RS0113732; OGH 28. 6. 2000, 6 Ob 229/99s mwN = EFSlg 75.626; NZ 1... mehr lesen...
Begründung: Die am 28. 8. 1969 geschlossene Ehe der Streitteile, der drei Kinder entstammen, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes H***** vom 20. 7. 1994 rechtskräftig geschieden. Den wesentlichsten Bestandteil des ehelichen Vermögens bildet die Liegenschaft EZ 425 des GB A***** (im Folgenden EZ 425), auf der sich unter anderem das bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Jahr 1991 als Ehewohnung dienende Einfamilienhaus befindet. Die Liegenschaft wurde im Jahr 1977 vom seine... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern in Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das Erstgericht hat zur Erforschung des Parteiwillens den Kläger und jenen Zeugen, der damals die Vertragsverhandlungen mit ihm geführt und den Vertrag ausgearbeitet hat, vernommen. Es ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes lässt sich nicht erkennen, dass die Vorinstanzen entgegen § 82 Abs 1 Z 3 EheG auch Bestandteile bzw Schulden des Unternehmens (Trafik) der Antragsgegnerin in die Aufteilung einbezogen hätten. Soweit sich der Antragsteller zur Dartuung seiner diesbezüglichen Behauptung auf Abweichungen der Vorinstanzen von den Ergebnissen des eingeholte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erheblic... mehr lesen...
Begründung: Die am 23. 5. 1985 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 14. 6. 1999 aus gleichteiligen Verschulden geschieden. Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten, das sie während ihrer Ehe errichtet haben. In dem anlässlich ihrer Scheidung geschlossenen Vergleich räumte die Frau dem Mann bezüglich der Aufteilung der gemeinsamen Liegenschaft das Wahlrecht ein. Es wurde festgehalten, dass der Hausrat zwischen den ... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:... mehr lesen...
Begründung: Die kinderlose, am 29. 6. 1976 geschlossene Ehe wurde am 10. 2. 2000 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die Frau war am 17. 5. 1998 aus dem ehelichen Haushalt ausgezogen. Beide Eheleute sind österreichische Staatsbürger und hatten ihren gemeinsamen Wohnsitz in Vorarlberg. Die Frau bezieht seit 1990 eine Pension. Der Antragsgegner war bis zu seinem am 1. 9. 1999 erfolgten Pensionsantritt als Metzgermeister in der Schweiz beschäftigt. Er betrieb ferner den Ha... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 31. 1. 1997 rechtskräftig aus dem gleichteiligen Verschulden der Eheleute geschieden. Am 6. 8. 1997 beantragte die Frau die Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG. Sie führte mehrere Liegenschaften - darunter eine im Eigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft mit einem Haus, in dem die Eheleute in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Kosmetiksalon betrieben - als in die Aufteilungsmasse fallend an und beantrag... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 11. Dezember 2001, GZ 5 Ob 288/01s-79, hat der erkennende Senat den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 9. August 2001, GZ 25 R 130/01x-73, zurückgewiesen. Die
Begründung: ging dahin, dass das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin nach der Aktenlage verspätet war. Die Antragstellerin versucht nunmehr in ihrem Berichtigungsantrag vom 18. Februar 2002 nac... mehr lesen...
Begründung: Der während des Verfahrens (am 12. 9. 2000) verstorbene Kläger war Betreiber eines Sand- und Schotterabbauunternehmens. Er schloss am 5. 5. 1976 mit den Eltern des Beklagten einen als "Tauschvertrag" bezeichneten Vertrag, in dem vereinbart wurde, dass der Kläger die hier strittigen, in seinem Eigentum stehenden Grundstücke (nun Nr 1025, 1026/1, 1026/2 und 1026/3) an die Eltern des Beklagten übereignen sollte. Im Gegenzug sollten die Eltern des Beklagten drei ihrer Grunds... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zum Anspruch nach den §§ 81 ff EheG: Zum Anspruch nach den Paragraphen 81, ff EheG: Das Ergebnis der nach §§ 81 ff EheG gebotenen Billigkeitsentscheidung könnte nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungseleme... mehr lesen...
Begründung: Die beiden zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung im März 1973 berufstätigen Streitparteien brachten kein nennenswertes Vermögen oder Ersparnisse in die Ehe ein. Die Antragstellerin kümmerte sich dann ab der Geburt des zweiten Kindes im März 1979 bis September 1987 im Wesentlichen ausschließlich um den Haushalt und war danach wieder beruflich tätig. Dabei erzielte sie mit ein monatliches Durchschnittseinkommen zwischen S 15.000,-- bis S 18.000,-- netto. Der Antragsgegner ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor. a) Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin: Auch wenn die Antragsgegnerin als "Chefin" tituliert wurde und eine führende Tätigkeit im Einzelunternehmen des Antragstellers verrichtete, war jedoch der "Motor" im Geschäft der Antragsteller, dem auch die ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Beklagte übersieht, dass neben der Außerstreitstellung vom 7. 9. 2000 auch damit übereinstimmende Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am 10. 4. 2000 vorliegen, weshalb mangels Anhaltspunkt für eine zumindest zweimalige Änderung in der Zwischenzeit die Vorinstanzen vom Gleichbleiben ausgehen konnten, ohne dass es weiterer Feststellungen bedurft hätte. Im Übrigen bezog sich die Bestreitung der Aktivlegitimatio... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine vom Rekursgericht bereits verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr aufgegriffen werden. Im Übrigen ist dem Revisionsrekurswerber zwar zuzugestehen, dass eine Vereinbarung mit dem Verlassenschaftskurator nach seiner geschiedenen Gattin und das Einvernehmen mit den zu Erben nach der Gattin eingesetzten Söhnen sinnvoll erschiene. ... mehr lesen...
Begründung: zu 1. Die vom Antragsgegner zulässigerweise (§ 16 Abs 4 AußStrG) erstattete Rekursbeantwortung wurde seinen Vertretern am 6. 8. 2001 zugestellt. Der Rechtsmittelgegenschriftsatz wurde hingegen erst am 22. 8. 2001 zur Post gegeben. Damit ist die im Außerstreitverfahren gem § 11 Abs 1 AußStrG uneingeschränkt geltende 14-tägige Rechtsmittelfrist (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, § 11 Rz 2), die schon wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit auch zur Erstat... mehr lesen...
Begründung: Am 17. 2. 1998 wurde die im Jahre 1970 geschlossene Ehe der Beklagten aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten geschieden. Der Ehemann war zur Zeit der Scheidung Alleineigentümer mehrerer, eine wirtschaftliche Einheit bildender Liegenschaften, die er teils in die Ehe eingebracht und teils während aufrechter Ehe geerbt hatte. Auf einer der Liegenschaften war ein als Ehewohnung dienendes Haus errichtet. Gemäß einer Vereinbarung vom 16. 12. 1995 war auf dieser ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor: Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht vor: Wie der Kläger in der Revisionsbeantwortung zutref... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Beiden Rechtsmittelwerbern ist entgegenzuhalten, dass der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach für die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse entsprechend den jeweiligen Beiträgen von einer Aufteilung von 2:1 zugunsten der Antragstellerin auszugehen ist, keine grobe Fehlbeurteilung zugrundeliegt, sodass auch kein Anlass zu einer diesbezüglichen Überprüfung besteht. Insbesondere folgt das Rekursgeri... mehr lesen...
Begründung: Der beklagte Verein betreibt ein Internat und eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht in Form einer allgemein bildenden höheren Schule (5-jähriges Oberstufenrealgymnasium) und einer Handelsschule. Seine ordentlichen Miglieder sind die Republik Österreich, das Land Tirol und das Stift S*****. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, und zwar derzeit aus Hofrat Dr. Anton N*****, dem Direktor des Landesschulrates für Tirol, und Pater Mag. Augustin N*****. Diese Schule... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte fallen dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war. Entscheidungstexte 5 Ob 134/01v Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte fallen dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war. Entscheidungstexte 5 Ob 134/01v Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Grundbücherliche Miteigentümer der EZ ***** Grundbuch ***** sind je zur Hälfte Willibald Z***** und Erna Z*****. Die Ehe der beiden wurde rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 6. 8. 1997 traf das Bezirksgericht Zwettl zu 3 F 3/96 (3 F 4/96v) hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG nachstehende Anordnungen Grundbücherliche Miteigentümer der EZ ***** Grundbuch ***** sind je zur Hälfte Willibald Z***** und Erna Z*****. Die... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 1. 6. 1964 die Ehe. Seither war die Antragstellerin ausschließlich im Haushalt tätig und widmete sich der Erziehung der drei ehelichen Kinder; der Antragsgegner war berufstätig. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde im Juni 1992 aufgehoben. Mit Urteil des Erstgerichts vom 26. 2. 1997 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden; seit 15. 7. 1997 ist diese Entscheidung rechtskräftig. 1977 kaufte der Antragsgegner e... mehr lesen...