Begründung: Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Ihre Ehe mit dem Vater des Beklagten wurde mit Urteil vom 24. 2. 2000 aus dem Alleinverschulden des Vaters des Beklagten geschieden; gleichzeitig wurde dieser schuldig erkannt, der Klägerin rückständigen Unterhalt von 152.867,90 S und ab 1. 2. 2000 einen laufenden monatlichen Unterhaltsbetrag von 8.340 S zu zahlen. Mit vom Nebenintervenienten verfasstem Notariatsakt vom 20. 6. 1996 übergab der Vater des Beklagten den von ihm b... mehr lesen...
Norm: ABGB §143ABGB §950EheG §78 Abs1
Rechtssatz: Die Beurteilung der Übergabe eines bäuerlichen Hofes zu Lebzeiten des Übergebers als vorweggenommene Erbfolge führt zwar zur Anwendung des höferechtlichen Grundsatzes des „Wohlbestehens" bei der Pflichtteilsberechnung, rechtfertigt aber nicht eine fiktive Vorverlegung des Erbfalls mit analoger Anwendung des § 78 Abs 1 EheG (oder des § 796 ABGB) über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber... mehr lesen...
Begründung: Die am 29. Oktober 1949 zwischen der Klägerin und Dkfm. Peter R*** geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. August 1971, 23 Cg 97/71, gemäß § 49 EheG aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Anläßlich der Scheidung wurde ein Vergleich geschlossen, der auch den von Dkfm. Peter R*** an seine geschiedene Frau zu leistenden Unterhalt festlegte. Dieser Vergleich wurde nach der Scheidung durch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §532ABGB §548ABGB §821EheG §78 Abs1
Rechtssatz: Vor der Einantwortung des Nachlasses haftet für Nachlaßverbindlichkeiten, wozu auch die nach § 78 Abs 1 EheG auf die Erben übergehende Unterhaltspflicht zählt, ohne Rücksicht auf Erbserklärungen nur der ruhende Nachlaß, nicht aber der (erbserklärte) Erbe. Die Universalsukzession tritt erst mit der Einantwortung des Nachlasses ein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Ehe der Beklagten mit Hermann K wurde am 7. 7. 1965 aus dem Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden. Hermann K schloß mit der Beklagten (im Scheidungsverfahren: Klägerin) anläßlich des Scheidungsverfahrens am 7. 7. 1965 einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich, der ua. folgende Bestimmungen enthält: "1. Der Beklagte verpflichtet sich bei Exekution, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 3200 S ab 1. 7. 1965 zu bezahlen. 3.... (Wertsicherungsklausel nach dem... mehr lesen...
Norm: ABGB §796EheG §78 Abs1
Rechtssatz: Die Anordnung, dass in den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegen den Erben alles einzurechnen ist, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch öffentlich-rechtliche Leistung ( hier: Witwenpension nach einer sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift ) erhält, ist auf den Unterhaltsansspruch des geschiedenen Ehegatten gegen die Erben des Unterhaltsverpflichteten ( § 78 Abs 1 EheG ) analog anzuwenden. ... mehr lesen...