Norm
ABGB §532Rechtssatz
Vor der Einantwortung des Nachlasses haftet für Nachlaßverbindlichkeiten, wozu auch die nach § 78 Abs 1 EheG auf die Erben übergehende Unterhaltspflicht zählt, ohne Rücksicht auf Erbserklärungen nur der ruhende Nachlaß, nicht aber der (erbserklärte) Erbe. Die Universalsukzession tritt erst mit der Einantwortung des Nachlasses ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012203Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013