Norm: EheG §35EheG §42 Abs2EheG §102 Abs2
Rechtssatz: Bei einer Aufhebung einer Ehe nach § 35 EheG ist im Aufhebungsurteil von Amts wegen ein allfälliger Schuldausspruch aufzunehmen. Für den Verschuldensausspruch nach § 42 Abs 2 EheG ist positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum Zeitpunkt der Eheschließung erforderlich, wobei für die Zurechenbarkeit eines Verschuldens die eheliche Verschuldensfähigkeit Voraussetzung ist. Der Schuldvorwurf mus... mehr lesen...
Norm: EheG §35
Rechtssatz: Die Bestimmung des §35 Abs1 letzter Satz EheG bleibt nach §2a ZPO unberührt. Eheaufhebungsklagen von beschränkt Geschäftsfähigen können daher nur von ihren gesetzlichen Vertretern erhoben werden. Entscheidungstexte 7 Ob 94/03d Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 94/03d European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Begründung: Am 11. April 1983 starb der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft gewesene finnische Staatsangehörige Frederic Christian R***. Er hinterließ die ehelichen Kinder Frederic Christopher R***, geboren 13. Juli 1943 und Catharina Amber R***, geboren 7. Juni 1963, sowie die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Ehefrau Waltraud R***, welche die deutsche und die finnische Staatsangehörigkeit besitzt. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Der Erblasse... mehr lesen...
Norm: finnEheG §35finnEheG §85
Rechtssatz: Die Beurteilung des im Zeitpunkt des Todes entstehenden Ausgleichsanspruchs des überlebenden Ehegatten als bloßes Forderungsrecht ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 3 Ob 569/89 Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 569/89 Veröff: ZfRV 1991,306 Schlagworte *SF* ... mehr lesen...
Norm: EheG §35 ff
Rechtssatz: Der Fortsetzungswille - sogenannte Bestätigung - muß darauf gerichtet sein, die Ehe als Lebensgemeinschaft und nicht bloß dem Bande nach fortzusetzen. Entscheidungstexte 7 Ob 304/55 Entscheidungstext OGH 29.06.1955 7 Ob 304/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056180 ... mehr lesen...