RS OGH 2004/12/15 7Ob199/04x, 3Ob84/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
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Norm

EheG §35
EheG §42 Abs2
EheG §102 Abs2

Rechtssatz

Bei einer Aufhebung einer Ehe nach § 35 EheG ist im Aufhebungsurteil von Amts wegen ein allfälliger Schuldausspruch aufzunehmen.

Für den Verschuldensausspruch nach § 42 Abs 2 EheG ist positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum Zeitpunkt der Eheschließung erforderlich, wobei für die Zurechenbarkeit eines Verschuldens die eheliche Verschuldensfähigkeit Voraussetzung ist. Der Schuldvorwurf muss sich auch darauf beziehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen und ihm persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann; das heißt er muss in der Lage sein, dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 199/04x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 199/04x
    Veröff: SZ 2004/181
  • 3 Ob 84/14w
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 84/14w
    Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Pflicht, den Ehepartner über die Transsexualität zu informieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119589

Im RIS seit

14.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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