Norm: EheG §2EheG §22 Abs1EheG §102 Abs1
Rechtssatz: "Geschäftsunfähigkeit" eines Ehegatten im Sinne des § 22 Abs 1 EheG ist (auch) dann anzunehmen, wenn bei diesem im Zeitpunkt der Eheschließung ein an Imbezillität grenzender Schwachsinn vorlag, der seinen Geisteszustand dem eines Kindes unter sieben Jahren gleichsetzte. Entscheidungstexte 1 Ob 78/72 Entscheidungstext OGH 24.05.197... mehr lesen...