RS OGH 1972/12/20 1Ob78/72 (1Ob79/72), 1Ob253/72 (1Ob254/72)

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Veröffentlicht am 24.05.1972
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Rechtssatz

"Geschäftsunfähigkeit" eines Ehegatten im Sinne des § 22 Abs 1 EheG ist (auch) dann anzunehmen, wenn bei diesem im Zeitpunkt der Eheschließung ein an Imbezillität grenzender Schwachsinn vorlag, der seinen Geisteszustand dem eines Kindes unter sieben Jahren gleichsetzte."Geschäftsunfähigkeit" eines Ehegatten im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, EheG ist (auch) dann anzunehmen, wenn bei diesem im Zeitpunkt der Eheschließung ein an Imbezillität grenzender Schwachsinn vorlag, der seinen Geisteszustand dem eines Kindes unter sieben Jahren gleichsetzte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 78/72
    Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 78/72
  • 1 Ob 253/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 253/72
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 78/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056335

Dokumentnummer

JJR_19720524_OGH0002_0010OB00078_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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