Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom 15.01.2025 machten die beschwerdeführenden Parteien eine Verletzung in ihrem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei geltend und führten dazu aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, am 06.09.2023 von der Volksschule XXXX abgemeldet habe, dies jedoch ignoriert worden sei... mehr lesen...