TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/6 W254 2315674-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

BilDokG 2020 §4 Abs1
BilDokG 2020 §4 Abs7
BilDokG 2020 §5 Abs1
BilDokG 2020 §5 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art17
DSGVO Art6
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §12
SchPflG 1985 §13
SchPflG 1985 §16
SchPflG 1985 §2 Abs1
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W254 2315674-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Viktoria HAIDINGER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX und des mj XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.05.2025, Zl. D124.0132/25, 2025-0.312.799, (mitbeteiligte Partei: die Schulleiterin der Volksschule XXXX , XXXX ) betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Viktoria HAIDINGER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 und des mj römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.05.2025, Zl. D124.0132/25, 2025-0.312.799, (mitbeteiligte Partei: die Schulleiterin der Volksschule römisch 40 , römisch 40 ) betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom 15.01.2025 machten die beschwerdeführenden Parteien eine Verletzung in ihrem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei geltend und führten dazu aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, am 06.09.2023 von der Volksschule XXXX abgemeldet habe, dies jedoch ignoriert worden sei und ihre Daten weiterhin verwendet werden würden. Die mitbeteiligte Partei sei – wie mit Anhängen belegt – einem Antrag auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten nicht nachgekommen.1. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom 15.01.2025 machten die beschwerdeführenden Parteien eine Verletzung in ihrem Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei geltend und führten dazu aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, am 06.09.2023 von der Volksschule römisch 40 abgemeldet habe, dies jedoch ignoriert worden sei und ihre Daten weiterhin verwendet werden würden. Die mitbeteiligte Partei sei – wie mit Anhängen belegt – einem Antrag auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten nicht nachgekommen.

2. Die mitbeteiligte Partei replizierte darauf zusammengefasst, dass der Zweitbeschwerdeführer sich im Schuljahr 2022/23 im häuslichen Unterricht befunden habe, jedoch zum Ende des Schuljahres nicht die entsprechende Externistenprüfung abgelegt habe, weshalb die Bildungsdirektion für Tirol im Sommer 2023 per Bescheid den Regelschulbesuch angeordnet habe. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023, I415 2277406-1/3E, bestätigt worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe auf Grundlage des Tiroler Schulorganisationsgesetzes die Volksschule XXXX zu besuchen gehabt. Die Abmeldung von dieser sei unwirksam, da der Zweitbeschwerdeführer von seinen Eltern nicht an einer anderen Schule angemeldet worden sei. Da somit die personenbezogenen Daten rechtmäßig an der Sprengelschule verarbeitet werden würden, habe dem Antrag auf Löschung nicht entsprochen werden können.2. Die mitbeteiligte Partei replizierte darauf zusammengefasst, dass der Zweitbeschwerdeführer sich im Schuljahr 2022/23 im häuslichen Unterricht befunden habe, jedoch zum Ende des Schuljahres nicht die entsprechende Externistenprüfung abgelegt habe, weshalb die Bildungsdirektion für Tirol im Sommer 2023 per Bescheid den Regelschulbesuch angeordnet habe. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023, I415 2277406-1/3E, bestätigt worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe auf Grundlage des Tiroler Schulorganisationsgesetzes die Volksschule römisch 40 zu besuchen gehabt. Die Abmeldung von dieser sei unwirksam, da der Zweitbeschwerdeführer von seinen Eltern nicht an einer anderen Schule angemeldet worden sei. Da somit die personenbezogenen Daten rechtmäßig an der Sprengelschule verarbeitet werden würden, habe dem Antrag auf Löschung nicht entsprochen werden können.

3. Die beschwerdeführenden Parteien gaben dazu mit Eingabe vom 20.04.2025 bekannt, dass es zwar stimme, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung zum Schuljahr 2022/23 nicht abgelegt habe, er jedoch im September 2023 rechtmäßig von der Schule abgemeldet worden sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der Anmeldung an einer anderen Schule sei gesetzlich nicht normiert, weshalb diese auch nicht erfolgt sei. Der Volksschule XXXX sei somit mit diesem Zeitpunkt der Bildungsauftrag entzogen worden. Aktuell sei der Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2024/25 bei der XXXX eingeschrieben, was der Direktion der Volksschule auch mitgeteilt worden sei. Im Vorhinein sei dies weder angezeigt noch gemeldet worden, da das Staatsgrundgesetz 1867 ein Grundrecht auf häuslichen Unterricht gewähre, hinter welches das dagegen verstoßende Schulpflichtgesetz zurückzutreten habe. Andernfalls fordere man Belege dafür, dass der Zweitbeschwerdeführer bei der Volksschule XXXX wieder angemeldet worden sei bzw. dort als Schüler geführt werde.3. Die beschwerdeführenden Parteien gaben dazu mit Eingabe vom 20.04.2025 bekannt, dass es zwar stimme, dass der Zweitbeschwerdeführer die Externistenprüfung zum Schuljahr 2022/23 nicht abgelegt habe, er jedoch im September 2023 rechtmäßig von der Schule abgemeldet worden sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der Anmeldung an einer anderen Schule sei gesetzlich nicht normiert, weshalb diese auch nicht erfolgt sei. Der Volksschule römisch 40 sei somit mit diesem Zeitpunkt der Bildungsauftrag entzogen worden. Aktuell sei der Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2024/25 bei der römisch 40 eingeschrieben, was der Direktion der Volksschule auch mitgeteilt worden sei. Im Vorhinein sei dies weder angezeigt noch gemeldet worden, da das Staatsgrundgesetz 1867 ein Grundrecht auf häuslichen Unterricht gewähre, hinter welches das dagegen verstoßende Schulpflichtgesetz zurückzutreten habe. Andernfalls fordere man Belege dafür, dass der Zweitbeschwerdeführer bei der Volksschule römisch 40 wieder angemeldet worden sei bzw. dort als Schüler geführt werde.

4. Mit Bescheid vom 21.05.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab.

Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass für den Zweitbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2023/24 der Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung behördlich rechtskräftig vorgeschrieben worden sei. Nach § 25 Tiroler Schulorganisationsgesetz sei der Zweitbeschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, die im Schulsprengel gelegene Volksschule zu besuchen, sofern der Schulpflicht nicht anderweitig nachgekommen werde. Durch eine Schulabmeldung im Sinne des § 33 Schulunterrichtsgesetz könne die Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes nicht umgangen werden. Bei der XXXX handle es sich um keine Schule im Sinne des § 13 Schulpflichtgesetzes. Demzufolge habe der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht weiterhin in der Volksschule XXXX zu absolvieren.Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass für den Zweitbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2023/24 der Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung behördlich rechtskräftig vorgeschrieben worden sei. Nach Paragraph 25, Tiroler Schulorganisationsgesetz sei der Zweitbeschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, die im Schulsprengel gelegene Volksschule zu besuchen, sofern der Schulpflicht nicht anderweitig nachgekommen werde. Durch eine Schulabmeldung im Sinne des Paragraph 33, Schulunterrichtsgesetz könne die Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes nicht umgangen werden. Bei der römisch 40 handle es sich um keine Schule im Sinne des Paragraph 13, Schulpflichtgesetzes. Demzufolge habe der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht weiterhin in der Volksschule römisch 40 zu absolvieren.

Nach § 4 iVm § 5 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes habe die mitbeteiligte Partei für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes daher diverse personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Parteien zu verarbeiten.Nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes habe die mitbeteiligte Partei für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes daher diverse personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Parteien zu verarbeiten.

Damit sei im Ergebnis die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Schulleiterin gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO iVm §§ 6, 11, 13 und 16 Schulpflichtgesetz iVm § 33 Schulunterrichtsgesetz iVm §§ 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz zur Verarbeitung der fraglichen personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Parteien verpflichtet. Die Datenverarbeitung sei somit gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO einer Löschung nicht zugänglich.Damit sei im Ergebnis die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Schulleiterin gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraphen 6, 11, 13 und 16 Schulpflichtgesetz in Verbindung mit Paragraph 33, Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit Paragraphen 4 und 5 Bildungsdokumentationsgesetz zur Verarbeitung der fraglichen personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Parteien verpflichtet. Die Datenverarbeitung sei somit gemäß Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO einer Löschung nicht zugänglich.

Informativ wies die belangte Behörde zudem darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Parteien in der (höchst-)gerichtlichen Rechtsprechung nicht geteilt werden würden.

5. Dagegen richtet sich die von den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 18.06.2025 fristgerecht erhobene Bescheidbeschwerde, in welcher sie monierten, dass die belangte Behörde Normen falsch interpretiert habe und ihren Forderungen nach Einholung von Belegen über eine Wiederanmeldung bzw. Führung des Zweitbeschwerdeführers als Schüler nicht nachgekommen sei. Ohne eine derartige Dokumentation könne keine Schulpflichtverletzung vorliegen. Es gebe auch keine Anordnung zum dezidierten Besuch der Volksschule XXXX , sondern lediglich einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung. Ab dem Zeitpunkt der Abmeldung des Zweitbeschwerdeführers wäre zudem nicht mehr die Schuldirektion, sondern die Bildungsdirektion für Tirol für diesen zuständig gewesen, welche sich aber nicht mit ihnen in Verbindung gesetzt habe, weshalb es dieser ab diesem Zeitpunkt untersagt gewesen sei, noch irgendwelche Daten zu verwenden. Die Anmeldung bei einer anderen Schule habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht bekanntgegeben werden müssen. Beantragt werde der Ersatz der Eingabegebühr der Bescheidbeschwerde durch die belangte Behörde, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung eines informierten Vertreters der belangten Behörde als Zeugen.5. Dagegen richtet sich die von den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 18.06.2025 fristgerecht erhobene Bescheidbeschwerde, in welcher sie monierten, dass die belangte Behörde Normen falsch interpretiert habe und ihren Forderungen nach Einholung von Belegen über eine Wiederanmeldung bzw. Führung des Zweitbeschwerdeführers als Schüler nicht nachgekommen sei. Ohne eine derartige Dokumentation könne keine Schulpflichtverletzung vorliegen. Es gebe auch keine Anordnung zum dezidierten Besuch der Volksschule römisch 40 , sondern lediglich einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung. Ab dem Zeitpunkt der Abmeldung des Zweitbeschwerdeführers wäre zudem nicht mehr die Schuldirektion, sondern die Bildungsdirektion für Tirol für diesen zuständig gewesen, welche sich aber nicht mit ihnen in Verbindung gesetzt habe, weshalb es dieser ab diesem Zeitpunkt untersagt gewesen sei, noch irgendwelche Daten zu verwenden. Die Anmeldung bei einer anderen Schule habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht bekanntgegeben werden müssen. Beantragt werde der Ersatz der Eingabegebühr der Bescheidbeschwerde durch die belangte Behörde, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung eines informierten Vertreters der belangten Behörde als Zeugen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.07.2025 vorgelegt und sind am 09.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit diesem Schreiben wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Sie sind in der Ortschaft XXXX wohnhaft. Die mitbeteiligte Partei ist die Leiterin der örtlichen Volksschule.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Sie sind in der Ortschaft römisch 40 wohnhaft. Die mitbeteiligte Partei ist die Leiterin der örtlichen Volksschule.

1.2. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte bis zum Schuljahr 2022/23 die örtliche Volksschule und war sodann für das folgende Schuljahr im häuslichen Unterricht, legte an dessen Ende jedoch nicht die Externistenprüfung ab. Daraufhin wurde dem Zweitbeschwerdeführer mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 25.07.2023 – vom Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2023 zur GZ. I415 2277406-1/3E bestätigt – ab dem Schuljahr 2023/24 der erneute Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zur Erfüllung der Schulpflicht angeordnet.

1.3. Mit Schreiben vom 06.09.2023 teilten die Eltern des Zweitbeschwerdeführers der örtlichen Schulleitung mit, den Zweitbeschwerdeführer hiermit von der Volksschule abzumelden. Seit dem Schuljahr 2024/25 ist der Zweitbeschwerdeführer bei der XXXX einer US-amerikanischen Privatschule mit Sitz in den Bundesstaaten Kalifornien und Colorado, inskribiert. Dies wurde der Bildungsdirektion für Tirol nicht im Vorhinein angezeigt.1.3. Mit Schreiben vom 06.09.2023 teilten die Eltern des Zweitbeschwerdeführers der örtlichen Schulleitung mit, den Zweitbeschwerdeführer hiermit von der Volksschule abzumelden. Seit dem Schuljahr 2024/25 ist der Zweitbeschwerdeführer bei der römisch 40 einer US-amerikanischen Privatschule mit Sitz in den Bundesstaaten Kalifornien und Colorado, inskribiert. Dies wurde der Bildungsdirektion für Tirol nicht im Vorhinein angezeigt.

1.4. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten mit Schreiben vom 20.04.2024 von der mitbeteiligten Partei in ihrer Funktion als Schulleiterin die Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO. Die mitbeteiligte Partei lehnte das Löschbegehren mit Antwort vom 26.05.2024 ab.1.4. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten mit Schreiben vom 20.04.2024 von der mitbeteiligten Partei in ihrer Funktion als Schulleiterin die Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17, DSGVO. Die mitbeteiligte Partei lehnte das Löschbegehren mit Antwort vom 26.05.2024 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Parteienvorbringen, wie es auch von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt wurde und welches in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde auch nicht bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der VerarbeitungArtikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)Artikel 17, DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Schulpflichtgesetz (auszugsweise)

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins, (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2, (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(…)

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(…)

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. (…)(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. (…)

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. (…)(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. (…)

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. (…)(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. (…)

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn

(…)

6.       der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wennParagraph 12, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn

1.       dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder

2.       in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.2. in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

(…)

§ 13. (1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Paragraph 13, (1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(…)

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.(3) Paragraph 11, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDOkG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:Paragraph 16, (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Litera b, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDOkG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

1.       Die Namen (Vor- und Familiennamen),

2.       das Geburtsdatum,

3.       das Geschlecht,

4.       die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,

5.       das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

6.       das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,

7.       die Schulkennzahl und

8.       sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Z 1 bis 4 bekannt zu geben.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 bekannt zu geben.

(2) Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11, § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 13 erfüllen oder die gemäß § 15 für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.(2) Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 13, erfüllen oder die gemäß Paragraph 15, für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(…)

(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als Auftragsverarbeiter jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als Auftragsverarbeiter jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.

(…)

(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens am 31. August des Folgejahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Absatz 5, übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens am 31. August des Folgejahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.

(…)

Tiroler Schulorganisationsgesetz (auszugsweise)

§ 25. (1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 25, (1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im Paragraph 26, Absatz 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

§ 27. (1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Volksschule beteiligten (§ 78 Abs. 5) Gebietskörperschaften durch Verordnung festzusetzen.Paragraph 27, (1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Volksschule beteiligten (Paragraph 78, Absatz 5,) Gebietskörperschaften durch Verordnung festzusetzen.

(…)

Bildungsdokumentationsgesetz (auszugsweise)

§ 4. (1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sindParagraph 4, (1) Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind

1.       die jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter hinsichtlich

a)       der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO durch die Bildungseinrichtung,a) der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO durch die Bildungseinrichtung,

b)       der Wahrung der organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen durch die Bildungseinrichtung gemäß § 9 IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sowieb) der Wahrung der organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen durch die Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, sowie

c)       der Wahrung der Rechte der betroffenen Schülerinnen oder Schüler einer Bildungseinrichtung sowie deren Erziehungsberechtigter,

wobei die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Aufgaben durch eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten in der zuständigen Schulbehörde zu unterstützen ist;

2.       (…)

3.       die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 3. die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4

(…)

(7) Die in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. jenen der Studierenden enthaltenen Sozialversicherungsnummern oder Ersatzkennzeichen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben darüber hinaus

1.       die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 8 und 11 sowie der Anlage 1 Z 7, 9, 11 und 12 spätestens zwei Jahre und1. die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 11 sowie der Anlage 1 Ziffer 7, 9, 11 und 12 spätestens zwei Jahre und

2.       die Daten gemäß der Anlage 2 Z 6, 7 und 8 60 Jahre2. die Daten gemäß der Anlage 2 Ziffer 6, 7 und 8 60 Jahre

nach dem Abgang der Schülerin oder des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu dem jeweils festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt.nach dem Abgang der Schülerin oder des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu dem jeweils festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben davon unberührt.

§ 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:Paragraph 5, (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.       die Schulkennzahl;

2.       die Schulformkennzahl;

3.       ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

4.       die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG;4. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i ASVG;

5.       das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.       die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

7.       das Geburtsdatum;

8.       die Staatsangehörigkeit;

9.       das Geschlecht;

10.      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.      im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder11. im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder

a)       aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),a) aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),

b)       aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),b) aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4 b E-GovG),

c)       aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),c) aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),

d)       aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)d) aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;

12.      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

13.      das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

14.      die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

15.      das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

16.      das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;

17.      einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;

18.      die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;18. die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,;

19.      mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem Erstsprachenunterricht, die Teilnahme an der Sommerschule, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und

20.      andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2.

(…)

(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 16, des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.       die Kennzahl der meldenden Behörde;

2.       die Art der Erfüllung der Schulpflicht;

3.       die Schulformkennzahl;

4.       ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

5.       das bPK-BF, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.       die Namen (Vor- und Familiennamen);

7.       das Geburtsdatum;

8.       die Staatsangehörigkeit;

9.       das Geschlecht;

10.      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

12.      das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

13.      die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

14.      das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

15.      einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und

16.      andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1 sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Z 9.16. andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1 sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Ziffer 9,

Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß § 23 Abs. 3 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 13, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.

(…)

Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Z 20:Anlage 2 zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20 :

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 20 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.       Daten in Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;

2.       die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch Verwendung des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaE“ für Kinder mit Deutsch als Erstsprache bzw. des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaZ“ für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache gemäß Anlage 11 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;

3.       für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Unterrichtsgruppen, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;

4.       für die Anzeige von und Arbeit mit Unterrichtsmitteln und Lernplattformen erforderliche Daten;

5.       Daten für den IKT-gestützten Unterricht (insbesondere Verwaltung von Schülergeräten), einschließlich jener der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation;

6.       für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;

7.       Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;

8.       zur Durchführung von abschließenden Prüfungen, Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;

9.       Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, bPK-BF sowie Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;9. Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, bPK-BF sowie Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG;

10.      Kontaktdaten der Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;10. Kontaktdaten der Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG;

(Anm.: Z 11 und 12 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 227/2022)Anmerkung, Ziffer 11 und 12 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,)

13.      die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt.

3.2. In der Sache:

In der gegenständlichen Sache behaupten die beschwerdeführenden Parteien eine Verletzung ihres Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, da die Schulleitung der örtlichen Volksschule ihre personenbezogenen Daten trotz einer Abmeldung des Zweitbeschwerdeführers am 06.09.2023 verarbeite. Die mitbeteiligte Partei wendet dagegen ein, zur Datenverarbeitung gesetzlich verpflichtet zu sein, zumal die Abmeldung nicht wirksam sei.In der gegenständlichen Sache behaupten die beschwerdeführenden Parteien eine Verletzung ihres Rechts auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO, da die Schulleitung der örtlichen Volksschule ihre personenbezogenen Daten trotz einer Abmeldung des Zweitbeschwerdeführers am 06.09.2023 verarbeite. Die mitbeteiligte Partei wendet dagegen ein, zur Datenverarbeitung gesetzlich verpflichtet zu sein, zumal die Abmeldung nicht wirksam sei.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass dem in der Gemeinde XXXX wohnhaften Zweitbeschwerdeführer – nach zwischenzeitlichen häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 – mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 25.07.2023, rechtskräftig geworden mit dem bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023, ab dem Schuljahr 2023/24 der Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht vorgeschrieben wurde.Dazu ist zunächst auszuführen, dass dem in der Gemeinde römisch 40 wohnhaften Zweitbeschwerdeführer – nach zwischenzeitlichen häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 – mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 25.07.2023, rechtskräftig geworden mit dem bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023, ab dem Schuljahr 2023/24 der Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht vorgeschrieben wurde.

Nach § 25 Abs. 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz haben zum Besuch der Volksschule verpflichtete Schüler ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie wohnen. Der Schulsprengel ist gemäß § 27 leg.cit. per Verordnung festzusetzen. Dies ist mit der Tiroler Pflichtschulsprengelverordnung geschehen, deren Anlage zu entnehmen ist, dass der Schulsprengel der Volksschule XXXX unter anderem das Gemeindegebiet von XXXX umfasst.Nach Paragraph 25, Absatz 2, Tiroler Schulorganisationsgesetz haben zum Besuch der Volksschule verpflichtete Schüler ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie wohnen. Der Schulsprengel ist gemäß Paragraph 27, leg.cit. per Verordnung festzusetzen. Dies ist mit der Tiroler Pflichtschulsprengelverordnung geschehen, deren Anlage zu entnehmen ist, dass der Schulsprengel der Volksschule römisch 40 unter anderem das Gemeindegebiet von römisch 40 umfasst.

Der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer war somit durch den Bescheid vom 25.07.2023 erneut zum Besuch der Volksschule XXXX verpflichtet, sofern er seiner Schulpflicht nicht anderweitig nachkommt.Der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer war somit durch den Bescheid vom 25.07.2023 erneut zum Besuch der Volksschule römisch 40 verpflichtet, sofern er seiner Schulpflicht nicht anderweitig nachkommt.

Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers übermittelten mit Schreiben vom 06.09.2023 der mitbeteiligten Partei dessen Abmeldung von dieser Volksschule. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz hört ein Schüler mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter auf, Schüler einer Schule zu sein. Damit endet jedoch nicht die allgemeine Schulpflicht gemäß §§ 1 bis 3 Schulpflichtgesetz, zumal nach § 33 Abs. 7 leg.cit. der Schulleiter unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion von einer solchen Abmeldung in Kenntnis zu setzen hat, die für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes zu sorgen hat.Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers übermittelten mit Schreiben vom 06.09.2023 der mitbeteiligten Partei dessen Abmeldung von dieser Volksschule. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, Schulunterrichtsgesetz hört ein Schüler mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter auf, Schüler einer Schule zu sein. Damit endet jedoch nicht die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraphen eins bis 3 Schulpflichtgesetz, zumal nach Paragraph 33, Absatz 7, leg.cit. der Schulleiter unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion von einer solchen Abmeldung in Kenntnis zu setzen hat, die für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes zu sorgen hat.

Der Zweitbeschwerdeführer musste somit dennoch seiner Schulpflicht im Sinne des § 25 Abs. 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz entweder in der Sprengelschule oder doch zumindest anderweitig nachkommen. Dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 eine andere Schule überhaupt besuchte oder sonst wie seiner Schulpflicht nachkam, wurde von den beschwerdeführenden Parteien aber noch nicht einmal behauptet. Soweit sie geltend machen, dass er nunmehr im Schuljahr 2024/25 – also zeitlich erst nach Stellung des Löschantrags nach Art. 17 DSGVO – die XXXX besuche, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nach § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz der Bewilligung der Bildungsdirektion bedarf, welche jedoch nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien nicht einmal beantragt wurde, sodass der Zweitbeschwerdeführer auch dadurch nicht seine Schulpflicht erfüllt.Der Zweitbeschwerdeführer musste somit dennoch seiner Schulpflicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Tiroler Schulorganisationsgesetz entweder in der Sprengelschule oder doch zumindest anderweitig nachkommen. Dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 eine andere Schule überhaupt besuchte oder sonst wie seiner Schulpflicht nachkam, wurde von den beschwerdeführenden Parteien aber noch nicht einmal behauptet. Soweit sie geltend machen, dass er nunmehr im Schuljahr 2024/25 – also zeitlich erst nach Stellung des Löschantrags nach Artikel 17, DSGVO – die römisch 40 besuche, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nach Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz der Bewilligung der Bildungsdirektion bedarf, welche jedoch nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien nicht einmal beantragt wurde, sodass der Zweitbeschwerdeführer auch dadurch nicht seine Schulpflicht erfüllt.

Da der Zweitbeschwerdeführer seiner Schulpflicht somit nicht anderweitig nachkam und nachkommt, war und ist er nach § 25 Abs. 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz in Verbindung mit der Tiroler Pflichtschulsprengelverordnung zum Besuch der Volksschule XXXX verpflichtet und war und ist somit die mitbeteiligte Partei als Leiterin dieser Schule für ihn zuständig. Demgemäß hatte die mitbeteiligte Partei in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz zum fraglichen Zeitpunkt für die Vollziehung der schulrechtlichen Normen die in § 5 Abs. 1 leg.cit. aufgelisteten schülerbezogenen Daten zu verarbeiten.Da der Zweitbeschwerdeführer seiner Schulpflicht somit nicht anderweitig nachkam und nachkommt, war und ist er nach Paragraph 25, Absatz 2, Tiroler Schulorganisationsgesetz in Verbindung mit der Tiroler Pflichtschulsprengelverordnung zum Besuch der Volksschule römisch 40 verpflichtet und war und ist somit die mitbeteiligte Partei als Leiterin dieser Schule für ihn zuständig. Demgemäß hatte die mitbeteiligte Partei in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Bildungsdokumentationsgesetz zum fraglichen Zeitpunkt für die Vollziehung der schulrechtlichen Normen die in Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. aufgelisteten schülerbezogenen Daten zu verarbeiten.

Da somit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich war bzw. ist, war bzw. ist sie nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig.Da somit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich war bzw. ist, war bzw. ist sie nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO rechtmäßig.

Das bedeutet, dass den beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf diese Daten kein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO zusteht, da gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO das Recht auf Löschung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist, wenn – wie das nun hier aufgrund der genannten Gesetzeslage der Fall ist – die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.Das bedeutet, dass den beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf diese Daten kein Recht auf Löschung nach Artikel 17, Absatz eins, DSGVO zusteht, da gemäß Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO das Recht auf Löschung nach Absatz eins, ausgeschlossen ist, wenn – wie das nun hier aufgrund der genannten Gesetzeslage der Fall ist – die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen sind die beschwerdeführenden Parteien, da sie auch in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde wiederholt auf Art. 17 Abs. 3 StGG verweisen, wie schon von der belangten Behörde auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals klargestellt hat, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann (siehe VfGH vom 29.11.2022, E2766/2022).Im Übrigen sind die beschwerdeführenden Parteien, da sie auch in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde wiederholt auf Artikel 17, Absatz 3, StGG verweisen, wie schon von der belangten Behörde auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals klargestellt hat, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann (siehe VfGH vom 29.11.2022, E2766/2022).

3.3. Zu den Anträgen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Zeugenbefragung und Ersatz der Eingabegebühr:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und zumal nicht strittig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage – wie hier – von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und zumal nicht strittig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage – wie hier – von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Soweit im Übrigen die beschwerdeführenden Parteien die Ladung eines informierten Vertreters der belangten Behörde als Zeugen beantragten, führten sie kein damit verbundenes Beweisthema aus (und ist ein solches dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar), sodass auch insoweit diesem Antrag nicht nachzukommen ist.

Dem mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde beantragten Ersatz der Eingabegebühr war schließlich vor dem Hintergrund des § 74 AVG – welcher gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden ist –, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes vorsehen, ebenso wenig nachzukommen.Dem mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde beantragten Ersatz der Eingabegebühr war schließlich vor dem Hintergrund des Paragraph 74, AVG – welcher gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG anzuwenden ist –, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes vorsehen, ebenso wenig nachzukommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der gegenständlichen Angelegenheit auf eine eindeutige Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der gegenständlichen Angelegenheit auf eine eindeutige Rechtslage stützen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Erforderlichkeit häuslicher Unterricht Löschungsbegehren personenbezogene Daten rechtliche Verpflichtung Schulleiter Volksschule

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W254.2315674.1.00

Im RIS seit

03.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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