Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 11.01.2026 brachte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde oder FMA) zur Kenntnis, dass er aufgrund eines diesbezüglichen Inserats auf der Webseite „ XXXX “ und im Glauben, den Kauf eines Smartphones durchzuführen, auf ein angeführtes Konto des Kreditinstituts „ XXXX “ eine Überweisung getätigt habe, jedoch nachfolgend keine Ware e... mehr lesen...