Begründung: Mit am 3. 8. 2010 eingelangtem Schriftsatz übermittelte das Gemeindeamt F***** dem Erstgericht einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F***** als Baubehörde erster Instanz, mit welchem unter Berufung auf § 18 Abs 3 Sbg BauPolG 1997 (Salzburger Baupolizeigesetz 1997 LGBl 1997/40, geändert durch LGBl 2008/90) dem auf der EZ ***** GB ***** auf dem Grundstück Nr 40/24 errichteten Wohnhaus die Orientierungsnummer „U***** 291“ zugeteilt wurde. Der Bescheid enthält die A... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §28ProkG §1 Abs3
Rechtssatz: Der Finanzprokuratur kommt in einem Verfahren nach § 28 LiegTeilG mangels Antragslegitimation keine Rechtsmittellegitimation zu. Entscheidungstexte 5 Ob 366/97b Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 366/97b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108663 ... mehr lesen...
Norm: DSchG allgProkG §1 Abs3
Rechtssatz: Der Finanzprokuratur kommt die Rechtsmittellegitimation gemäß § 1 Abs 3 ProkG zum Schutz öffentlicher Interessen (hier: im Sinne des DSchG) zu. Entscheidungstexte 5 Ob 70/95 Entscheidungstext OGH 13.06.1995 5 Ob 70/95 5 Ob 299/00g Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 299/00g ... mehr lesen...
Norm: ProkG §1 Abs3
Rechtssatz: Daß die Wahrung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs 3 ProkG der Finanzprokuratur überantwortet ist, schließt das Einschreiten anderer Personen, die als Rechtsträger (auch) bestimmte öffentliche Interessen zu vertreten haben, nicht aus; Ämter und Behörden, denen die Eigenschaft einer juristischen Person fehlt, können jedoch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor Gericht nicht als Parteien auftreten. ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der am ***** geborenen Kinder wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 29.April 1991, AZ 3 Sch 22/91, gemäß § 55 a EheG im Einvernehmen geschieden. Von den im zuvor abgeschlossenen, umfangreichen Scheidungsfolgenvergleich (im folgenden auch nur Vergleich) enthaltenen Vergleichspunkten bedurften unter anderem die, die Kinder auch betreffenden Punkte 1. (Übertragung der Obsorge an die Mutter ua), 3. "Unterhaltsbemessungsgrundlage" mit den Sub... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. 4. 1991, LGBl. Nr. 23, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG L***** zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. 4. 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. 4. 1991 in Kraft getreten. A... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 23, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG L***** zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. April 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. April 1991 in Kraft getr... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29.April 1991, LGBl. Nr.24, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück 616/4 der EZ ***** Grundbuch 01657 Leopoldstadt zu diesem Assanierungsgebiet. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte am 29.April 1991, sodaß die Verordnung gemäß § 5 Abs.1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30.April 19... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr ob den 124/7.204 Anteilen (Eigentumswohnung) der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft auf Grund der Kaufverträge vom 13. 12. 1990 und 1. 2. 1991 die Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Darlehensforderung von S 1,100.000,- s.A. zugunsten einer darlehensgewährenden Bank zu bewilligen, mit folgender
Begründung: ab: Mit Verordnung der Wiener Landesregierun... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Erstantragstellerin auf Einverleibung des Eigentumsrechts für sie ob der im
Kopf: dieses Beschlusses genannten Liegenschaft auf Grund des Kaufvertrages vom 1. 10. 1990 sowie den Antrag der Zweitantragstellerin auf Einverleibung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten ob dieser Liegenschaft ab. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. 4. 1991, WrLGBl. 1991/24, sei unter anderem das den G... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 25, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** Grundbuch 01657 Leopoldstadt zu diesem Assanierungsgebiet. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte am 29. April 1991, sodaß die Verordnung gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. Apri... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 24, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG Leopoldstadt zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. April 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. April 1991 in Kraf... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten auf Grund des notariellen Übergabsvertrages vom 8.Oktober 1990, des zu TZ 5411/90 ergangenen Rangordnungsbeschlusses und anderer Urkunden ob den der Therese S***** gehörenden 66/3743-Anteilen (B-LNR 25) an der Liegenschaft EZ *****, womit das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 27 im Haus ***** untrennbar verbunden ist, 1.) die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte im Rang der Anmerkung TZ 5411/90 für die Antragsteller und die Verb... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den am 6.September 1991 beim Erstgericht eingebrachten Antrag der Antragstellerin, ihr auf Grund des Kaufvertrages vom 17.Dezember 1990 (und anderer für die Bewilligung des Antrages erforderlicher Urkunden) die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft zu bewilligen, ab. Es begründete seine Entscheidung damit, daß mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29.April 1991, LGBl 1991/24, unter andere... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Anträge der Antragstellerin, ihr auf Grund des Kaufvertrages vom 19.September 1990, mehrerer Löschungserklärungen sowie anderer für die Bewilligung erforderlicher Urkunden ob der oben genannten Liegenschaft 1.) die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der zu TZ 4673/90 angemerkten Rangordnung und 2.) die Einverleibung der Löschung verschiedener Pfandrechte (darunter des unter C-LNR 5 a zu Gunsten der *****sparkasse ***** einverleibten ... mehr lesen...