Norm
ProkG §1 Abs3Rechtssatz
Daß die Wahrung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs 3 ProkG der Finanzprokuratur überantwortet ist, schließt das Einschreiten anderer Personen, die als Rechtsträger (auch) bestimmte öffentliche Interessen zu vertreten haben, nicht aus; Ämter und Behörden, denen die Eigenschaft einer juristischen Person fehlt, können jedoch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor Gericht nicht als Parteien auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071598Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0050OB00130_9400000_003