RS OGH 1994/12/13 5Ob130/94

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Norm

ProkG §1 Abs3

Rechtssatz

Daß die Wahrung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs 3 ProkG der Finanzprokuratur überantwortet ist, schließt das Einschreiten anderer Personen, die als Rechtsträger (auch) bestimmte öffentliche Interessen zu vertreten haben, nicht aus; Ämter und Behörden, denen die Eigenschaft einer juristischen Person fehlt, können jedoch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor Gericht nicht als Parteien auftreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071598

Dokumentnummer

JJR_19941213_OGH0002_0050OB00130_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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