Norm: UStG 1994 §1UStG 1994 §4 Abs1UStG 1994 §4 Abs2 Z2StPO §393 Abs2
Rechtssatz: Die als Barauslagen zu ersetzenden Reisekosten des gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigers unterliegen seit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1994 am 1. Jänner 1995 der Umsatzsteuerpflicht, weshalb diesem die darauf entfallende Umsatzsteuer zu vergüten ist. Entscheidungstexte 14 Os 124/97 ... mehr lesen...
Norm: UStG §4 Abs1
Rechtssatz: Nach 1.1.1995 anfallende Verzugszinsen sind nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen (vergleiche ZIK 1995,147). Entscheidungstexte 6 Ob 660/95 Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 660/95 Veröff: SZ 69/181 6 Ob 2338/96h Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2338/96h ... mehr lesen...
Norm: UStG §4 Abs1
Rechtssatz: Umsatzsteuer aus Verzugszinsen ist nicht zuzusprechen. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 12R228/00p. Diese ist nunmehr unter RW0000531 abrufbar. Entscheidungstexte 10 Ra 65/95 Entscheidungstext OLG Wien 08.09.1995 10 Ra 65/95 European ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden nur Beklagte) schuldet der klagenden und widerbeklagten Partei (im folgenden nur Klägerin) für Warenlieferungen S 723.316. Die Beklagte bezahlte in Teilbeträgen zusammen S 249.300. Unter Berücksichtigung von Provisionsgutschriften von S 103.086 und S 16.356 ergibt sich eine Restforderung der Klägerin von S 354.574. Die Klägerin begehrt diesen Betrag zuzüglich kapitalisierter Zinsen von S 100.930,48, zusammen S ... mehr lesen...
Die Beklagte war Hauptmieterin der Wohnung Wien 6, W-Gasse 22/1/2. Sie hatte vom Vermieter das Recht erhalten, einen Nachmieter zu suchen, dem die Wohnung unter denselben Bedingungen wie der Beklagten vermietet werde. Da die Beklagte im Herbst 1977 die Wohnung jemand anderem überlassen wollte, rief sie eine in einem Inserat angegebene Nummer an, in welchem eine ähnliche Wohnung gesucht wurde. Hiedurch kam sie mit der Klägerin in Verbindung, die sich als Realitätenvermittlerin zu erken... mehr lesen...
Norm: UStG 1972 §4 Abs1
Rechtssatz: Nach § 4 Abs 1 UStG gilt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Zum Entgelt gehören jedoch nicht Schadenersatzleistungen. Entscheidungstexte 7 Ob 704/80 Entscheidungstext OGH 06.11.1980 7 Ob 704/80 Veröff: SZ 53/... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt von der Beklagten eine "Stornogebühr" von 16 298 S, d. s. 40% der Auftragssumme zuzüglich 16% Umsatzsteuer 14 050 S + 2248 S) nach dem von den Beklagten der ARGE M erteilten Werkauftrag vom 6. September 1974. Vom Klagsbetrag begehrt die klagende Partei 8.5% Zinsen seit 17. Oktober 1975 zuzüglich 16% Umsatzsteuer von den Zinsen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme eines Zinsenteilbegehrens von 4.5% - statt. Es kam zusammenfassend zu folgen... mehr lesen...
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 3513 S samt 5% Zinsen seit 1. Dezember 1975 sowie der auf die Zinsen entfallenden Umsatzsteuer (18%). Hiezu wurde vorgebracht, der Kläger habe von der Beklagten zwei Elektrogeräte gekauft und hiefür eine Anzahlung von 4710 S geleistet. Da die Beklagte die bestellte Ware nicht geliefert habe, sei der Kläger vom Vertrag zurückgetreten. Die Beklagte habe von der Anzahlung lediglich 1197 S zurückerstattet, d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333ABGB §1334UStG 1972 §4 Abs1
Rechtssatz: Neben dem Kaufpreis gehören auch "Auslagen und Unkostenersätze" sowie "Zahlungszuschläge wegen verspäteter Zahlung" zum umsatzsteuerpflichtigen "Entgelt" im Sinne des § 4 Abs 1 UStG 1972 (hier: Umsatzsteuer für Verzugszinsen). Entscheidungstexte 4 Ob 580/76 Entscheidungstext OGH 14.12.1976 4 Ob 580/76 ... mehr lesen...