RS OGH 1995/9/8 10Ra65/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1995
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Norm

UStG §4 Abs1

Rechtssatz

Umsatzsteuer aus Verzugszinsen ist nicht zuzusprechen.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 12R228/00p. Diese ist nunmehr unter RW0000531 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000021

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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