dass durch diesen Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des (§ 87 ff der Exekutionsordnung) in Ansehung der im Eigentum der antragstellenden Partei stehenden Liegenschaft in EZ 748 Grundbuch A nicht unterbunden sind. dass durch diesen Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des (Paragraph 87, ff der Exekutionsordnung) in Ansehung der im Eigentum der antragstellenden Partei stehenden Liegenschaft in EZ 748 Grundbuch A nicht unterbunden sind. Begründung: Gemäß ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Gasthaus (Pizzeria), dessen Betrieb einer abgabenbehördlichen Prüfung u.a. betreffend Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 unterzogen wurde. Im Betriebsprüfungsbericht vom 23. August 2002 wurde unter Tz. 19 "Schätzungsweise Umsatzerhöhung 1999" ausgeführt, der Beschwerdeführerin seien über das Gesellschafter-Verrechnungskonto des D. Barmittel in Höhe von 200.000 S zugeführt worden, die in den Einkünften des Ge... mehr lesen...
Die beschwerdeführende OHG bezog in den Streitjahren 1996 und 1997 Buntmetalle von der K GmbH. Die K GmbH fakturierte die Lieferungen mit Ausweis österreichischer Mehrwertsteuer. Strittig ist, ob dieser Ausweis zu Recht erfolgte und die besagten Rechnungen der Beschwerdeführerin den Anspruch auf Abzug der darin ausgewiesenen Mehrwertsteuer in Höhe von (insgesamt) 8,641.968 S (1996) und 6,850.068 S (1997) vermitteln konnten. Gegen die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes, mit denen de... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz ... mehr lesen...
Die beiden vor dem Verwaltungsgerichtshof individuell als Beschwerdeführer auftretenden Personen sind Eigentümer eines Miethauses in Wien. Der in der Beschwerdeschrift als Erstbeschwerdeführer angeführten Person gehören 25 % der Anteile und der als Zweitbeschwerdeführerin bezeichneten Person, seiner Mutter, 75 % der Anteile. Die Beschwerdeführer erstatteten für die Streitjahre 1994 bis 1999 aus der gemeinsam unternommenen Vermietung von Objekten ihres Hauses Umsatzsteuererklärungen ... mehr lesen...
Namens einer aus dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehenden und als Hausgemeinschaft bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes wurden unter anderem auch für die Jahre 1992 und 1993 Umsatzsteuererklärungen abgegeben, die mit einer behaupteten Vermietung des den Eheleuten gehörenden Hauses in Zusammenhang gebracht wurden. Gegen Bescheide des Finanzamtes, mit denen der Hausgemeinschaft gegenüber jeweils ausgesprochen wurde, dass Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwal... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwal... mehr lesen...
Mit Beschluss vom 18. November 2004, AW 2004/13/0031-9, hat der Verwaltungsgerichtshof einem am 6. September 2004 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Begründung: nicht stattgegeben, sie habe mit ihrem Antragsvorbringen dem von der hg. Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungsgebot nicht tauglich entsprochen. Abgesehen vom Fehlen der gebotenen Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ermög... mehr lesen...
Unstrittig ist folgender - von der belangten Behörde festgestellter - Sachverhalt: Die beschwerdeführende KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Mai 1991 errichtet; Gründungsgesellschafter waren die K Ges.m.b.H. als Komplementärin (GründungsGmbH) und die K Ges.m.b.H. & Co KG als Kommanditistin (GründungsKG). Zweck der Gründung der Beschwerdeführerin waren die Errichtung und der Betrieb eines Golfplatzes in K. Die für die Errichtung des Golfplatzes erforderlichen Grundflächen wur... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Vw... mehr lesen...