Der Beklagte ist Facharzt und als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes steuerpflichtig. Er hat von der im § 14 des Umsatzsteuergesetz 1972 gebotenen Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, Gebrauch gemacht. Der PKW des Beklagten, den er zu 20% privat und zu 80% in seinem Betrieb benützt, wurde durch einen Verkehrsunfall am 25. Feber 1973 beschädigt. Das Alleinverschulden trifft den Versicherungsnehmer der Klägerin. Diese ersetzt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 K ABGB §1435 EGUStG 1972 ArtXII Z3V des BMF vom 15.02.1973, BGBl Nr 85 (betr Vorsteuer) §3 UStG 1972 §14 ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1435 heute ABGB § 1435 gültig ab 01.01.1812... mehr lesen...