Norm: EWG-RL 77/388/EWG - Sechste Umsatzsteuerrichtlinie 377L0388 Art13UStG 1994 §6 Abs1UStG 1994 §6 Abs2 Z16UStG 1994 §10 Abs1UStG 1994 §10 Abs4
Rechtssatz: Gemäß Art 13 Teil C der 6. EG-Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, ua bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf Besteuerung zu optieren. Auch diese Ermächtigung hat durch die Fassung des § 6 Abs 2 UStG 1994 in das österreichische ... mehr lesen...