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Begründung: 1. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.07.2022 wurde die dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gewährte Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 eingeschränkt. Das Taschengeld wurde dem BF für den Zeitraum von August und September 2022 nicht gewährt (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Mit dem gegenständliche... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) hat mit Bescheid vom XXXX zu XXXX angeordnet, dass dem BF die gemäß § 2 Absatz 4 GVG-B 2005 zuerkannte Grundversorgung eingeschränkt wird. Konkret wurde dem BF das Taschengeld für den Zeitraum von 01.10.2022 - 31.03.2023 nicht gewährt. 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) hat mit Bescheid vom römisch 40 zu römisch 40 angeordnet, dass d... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Mit Bescheid vom XXXXwurde die Versorgung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Absatz 4 GVG-B 2005 eingeschränkt und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von drei Monaten kein Taschengeld gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde in Spruchpunkt II gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bereits zweimal an Raufhandeln beteiligt war. 1. Mit Bescheid vom XXXXwurde die ... mehr lesen...