TE Bvwg Beschluss 2023/10/10 W241 2257597-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2023
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Entscheidungsdatum

10.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GVG-B 2005 §2 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GVG-B 2005 § 2 heute
  2. GVG-B 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.07.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. GVG-B 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  12. GVG-B 2005 § 2 gültig von 06.02.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003
  13. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004
  14. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004
  15. GVG-B 2005 § 2 gültig von 22.11.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003
  16. GVG-B 2005 § 2 gültig von 28.07.1991 bis 21.11.2003
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W241 2257597-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2022, Zl. 1296175107/220629313:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2022, Zl. 1296175107/220629313:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

1.       Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.07.2022 wurde die dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gewährte Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 eingeschränkt. Das Taschengeld wurde dem BF für den Zeitraum von August und September 2022 nicht gewährt (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.07.2022 wurde die dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gewährte Grundversorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 eingeschränkt. Das Taschengeld wurde dem BF für den Zeitraum von August und September 2022 nicht gewährt (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Schriftsatz vom 25.07.2022 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtabteilung W242 abgenommen und der Gerichtabteilung W241 zugewiesen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass dem BF laut einem Auszug des Betreuungsinformationssystems das Taschengeld für die Monate August und September 2022 ausbezahlt wurde. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Der BF gab keine Stellungnahme ab.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen:

Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.07.2022 wurde die dem BF gewährte Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 eingeschränkt. Das Taschengeld wurde dem BF für den Zeitraum von August und September 2022 nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.07.2022 wurde die dem BF gewährte Grundversorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 eingeschränkt. Das Taschengeld wurde dem BF für den Zeitraum von August und September 2022 nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Dem BF wurde ein Taschengeld in Höhe von jeweils 40 € für die Monate August und September 2022 ausbezahlt.

2.2.    Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA.

Die Auszahlung des Taschengelds ergibt sich aus einem Auszug des Betreuungsinformationssystems vom 14.08.2023, eingeholt durch das BVwG.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit und Einstellung des Verfahrens

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass das BFA dem BF das Taschengeld für die Monate August und September 2022 entzog. Trotz Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde das Taschengeld für diese Monate dem BF aber dennoch ausgezahlt.

Demnach besteht aktuell kein Rechtsschutzinteresse des BF mehr, da die Aufhebung des bekämpften Bescheids für den BF ohne objektiven Nutzen wäre. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu.

Infolge materieller Klaglosstellung des BF wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Infolge materieller Klaglosstellung des BF wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Aus diesem Grund ist der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ebenfalls als gegenstandlos zu betrachten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W241.2257597.1.00

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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