Norm: AktG §238GmbHG §49 ffKStG 1988 §9 Abs4
Rechtssatz: Der Ergebnisabführungsvertrag als Unternehmensvertrag ist in § 9 Abs 4 erster Satz KStG definiert als eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen, welcher sich seinerseits verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Der Ergebnisabführungsvertrag ist demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäf... mehr lesen...