RS OGH 1999/5/20 6Ob86/99m, 6Ob169/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

AktG §238
GmbHG §49 ff
KStG 1988 §9 Abs4

Rechtssatz

Der Ergebnisabführungsvertrag als Unternehmensvertrag ist in § 9 Abs 4 erster Satz KStG definiert als eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen, welcher sich seinerseits verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Der Ergebnisabführungsvertrag ist demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das ein Dauerschuldverhältnis begründet. Als solches kann er unbeschadet eines allenfalls vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts auch aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 86/99m
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 86/99m
  • 6 Ob 169/98s
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 169/98s
    nur: Der Ergebnisabführungsvertrag ist demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das ein Dauerschuldverhältnis begründet. Als solches kann er unbeschadet eines allenfalls vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts auch aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112183

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0060OB00086_99M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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