Nach einer Urkunde vom 31. Oktober 1997 stellte die U AG, eine Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft ein Darlehen in der Höhe von S 74,700.000,-- zur Verfügung. In Punkt II Z 2 der Urkunde wurde ausgeführt, der Darlehensbetrag sei der Darlehensnehmerin "mit Wertstellung spätestens am 31. Oktober 1997" zuzuzählen. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erblickte in der Vereinbarung einen Kreditvertrag und schrieb mit Bescheid... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §6b Abs2 Z1 litf;SteuerreformG 1993 Art27 §2;
Rechtssatz: Daraus, dass nach § 6b Abs 2 Z 1 lit f KStG 1988 als Beteiligung eine neben einer (echten) Beteiligung erbrachte Geldveranlagung in Form von Darlehen etc, also die Hingabe von einem das Engagement des Beteiligten unterstützenden Darlehens, gilt, kann keinesfalls geschlossen werden, ... mehr lesen...
Nach einer Urkunde vom 31. Oktober 1997 stellte die U AG, eine Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft ein Darlehen in der Höhe von S 74,700.000,-- zur Verfügung. In Punkt II Z 2 der Urkunde wurde ausgeführt, der Darlehensbetrag sei der Darlehensnehmerin "mit Wertstellung spätestens am 31. Oktober 1997" zuzuzählen. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erblickte in der Vereinbarung einen Kreditvertrag und schrieb mit Bescheid... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §6b Abs2 Z1 litf;SteuerreformG 1993 Art27 §2;
Rechtssatz: Daraus, dass nach § 6b Abs 2 Z 1 lit f KStG 1988 als Beteiligung eine neben einer (echten) Beteiligung erbrachte Geldveranlagung in Form von Darlehen etc, also die Hingabe von einem das Engagement des Beteiligten unterstützenden Darlehens, gilt, kann keinesfalls geschlossen werden, ... mehr lesen...