Norm: EisbKrV §16 Abs1StVO §20 IA EisbKrV § 16 heute EisbKrV § 16 gültig ab 01.09.2012
Rechtssatz:
Die Verpflichtung eines Kraftfahrers, sich bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung so zu verhalten, daß er erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten kann,
Gründe: ... mehr lesen...