Norm: BPGG §4a Abs1
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal des überwiegenden Angewiesenseins auf einen Rollstuhl ist nicht erfüllt, wenn sich der Betroffene innerhalb der Wohnung mit einem Gehbock oder unterstützt von einer Hilfsperson oder wenn auch mühsam mit Armstützkrücken und orthopädischen Schuhen fortbewegen kann und die Verwendung eines Rollstuhles nur außerhalb des Hauses erforderlich ist, oder sich der Betroffene sowohl in seiner Wohnung ... mehr lesen...