Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.03.2024, Zahl: xxx, zu Recht: I. römisch eins. Zur pauschalierten Ortstaxe: Auf Grund der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx 21.03.2024, Zahl: xxx im Spruch: betreffend eine Vorschreibung der pauschalierten Ortsta... mehr lesen...