TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/22 KLVwG-801/5/2024

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Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3
BAO §96
BAO §279 Abs1
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.03.2024, Zahl: xxx, zu Recht:

I.römisch eins.
Zur pauschalierten Ortstaxe:

Auf Grund der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx 21.03.2024, Zahl: xxx im Spruch betreffend eine Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe dahingehend geändert, als dieser wie folgt lautet: Auf Grund der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx 21.03.2024, Zahl: xxx im Spruch betreffend eine Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe dahingehend geändert, als dieser wie folgt lautet:

„Die Berufung der xxx vom 13.12.2023 wird zurückgewiesen, zumal es sich beim Schriftstück vom 06.11.2023 um keinen Abgabenbescheid handelt.“

II.      Zur pauschalierten Nächtigungstaxe: römisch zwei. Zur pauschalierten Nächtigungstaxe:

Auf Grund der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.03.2024, Zahl: xxx, im Spruch betreffend eine Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes behoben. Auf Grund der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.03.2024, Zahl: xxx, im Spruch betreffend eine Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes behoben.

Die Berufung der xxx vom 13.12.2023 ist diesbezüglich als Beschwerde zu sehen und ist diese mangels Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung der erstinstanzlichen Behörde als unzulässig zurückzuweisen.

III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist in allen Spruchpunkten eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG u n z u l ä s s i g .Gegen dieses Erkenntnis ist in allen Spruchpunkten eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt:

Mit einem Schreiben, datiert mit 06.11.2023, zur Rechnungsnummer: xxx und Kundennummer: xxx, welches mit „Bescheid“ bezeichnet ist, wurde der Beschwerdeführerin sowohl die pauschalierte Ortstaxe als auch die pauschalierte Nächtigungstaxe für ein Wohnobjekt mit der Adresse xxx, xxx vorgeschrieben. Der gesamte Vorschreibungsbetrag beträgt EUR 255,00, wobei noch ein Rückstand von EUR 39,50 aufscheint.

Auf der linken Seite steht klein gedruckt neben dem Vorschreibungsbeitrag „Der Bürgermeister: xxx“, eine Unterschrift fehlt am Original.

Am Briefkopf dieses Schreibens scheint die Gemeinde xxx, xxx, xxx, sowie die xxx Bezirksbank xxx, xxx auf.

Im unteren Bereich der ersten Seite dieses Schreibens ist ein Erlagschein der xxx samt Daten für die Bezahlung der Rechnung angehängt, dieser kann aufgrund einer Perforierung abgetrennt werden.

Auf der Rückseite dieses Schreibens findet sich ein kleingedruckter Text, welcher wie folgt lautet:

„Ist dieses Schriftstück umseitig als ABGABENBESCHEID bezeichnet, dann gilt ergänzend dazu folgendes:

SPRUCH Diese Abgabenvorschreibung ist an den (die) im umseitig angeführten Abgabenpflichtigen gerichtet Dem (Den) Abgabepflichtigen wird (werden) gemäß § 1 bis 3 Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes — K-AOG, LGBI.Nr. 42/2010 und § 198 und 199 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI. Nr. 194/1961, in Verbindung mit dem jeweiligen Landesgesetz und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx (siehe nachfolgende Rubriken), alle in der jeweils geltenden Fassung, die umseitig angeführte(n) Abgabe(n) zur Zahlung an die Gemeinde xxx vorgeschrieben. Haben Miteigentümer keinen Zustellbevollmächtigten genannt, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides an einen/eine Miteigentümertin die Zustellung an alle als vollzogen. Jede(r) Miteigentümer/in ist gemäß § 199 BAO zur Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet.SPRUCH Diese Abgabenvorschreibung ist an den (die) im umseitig angeführten Abgabenpflichtigen gerichtet Dem (Den) Abgabepflichtigen wird (werden) gemäß Paragraph eins bis 3 Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes — K-AOG, LGBI.Nr. 42 aus 2010, und Paragraph 198 und 199 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI. Nr. 194 aus 1961,, in Verbindung mit dem jeweiligen Landesgesetz und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx (siehe nachfolgende Rubriken), alle in der jeweils geltenden Fassung, die umseitig angeführte(n) Abgabe(n) zur Zahlung an die Gemeinde xxx vorgeschrieben. Haben Miteigentümer keinen Zustellbevollmächtigten genannt, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides an einen/eine Miteigentümertin die Zustellung an alle als vollzogen. Jede(r) Miteigentümer/in ist gemäß Paragraph 199, BAO zur Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet.

1. WASSERGEBÜHR Auf Grund des Gemeindewasserversorgungsgesetzes K-GIANG, LGBI.Nr.107/1997, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, werden für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung für das Grundstück dem (den) umseitig genannten Eigentümer(n),Mieter(n),Pächter(n) Wassergebühren vorgeschrieben.1. WASSERGEBÜHR Auf Grund des Gemeindewasserversorgungsgesetzes K-GIANG, LGBI.Nr.107 aus 1997,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, werden für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung für das Grundstück dem (den) umseitig genannten Eigentümer(n),Mieter(n),Pächter(n) Wassergebühren vorgeschrieben.

2. ABFALLGEBÜHR Auf Grund der Kämtner Abfallwirtschaftsordnung 2004 — K-AWO, LGBI.Nr.17/2004, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, werden dem (den) umseitig genannten Eigentümer(n), Mieter(n), Pächter(n) für das bebaute Grundstück Abfallgebühren vorgeschrieben.2. ABFALLGEBÜHR Auf Grund der Kämtner Abfallwirtschaftsordnung 2004 — K-AWO, LGBI.Nr.17 aus 2004,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, werden dem (den) umseitig genannten Eigentümer(n), Mieter(n), Pächter(n) für das bebaute Grundstück Abfallgebühren vorgeschrieben.

3. KANALGEBÜHR Aufgrund des Gemeindekanalisationsgesetzes — K-GKG, LGBI.Nr.62/1999, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, werden für die Benützung der Kanalisationsanlage für das Grundstück dem (den) umseitig genannten Eigentümer(n), Mieter(n), Pächter(n), Kanalgebühren vorgeschrieben.3. KANALGEBÜHR Aufgrund des Gemeindekanalisationsgesetzes — K-GKG, LGBI.Nr.62 aus 1999,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, werden für die Benützung der Kanalisationsanlage für das Grundstück dem (den) umseitig genannten Eigentümer(n), Mieter(n), Pächter(n), Kanalgebühren vorgeschrieben.

4. TIERSEUCHENFONDSBEITRAG Auf Grund des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes — K-TSFG, LGBI.Nr. 58/1995, womit der Tierseuchenfondsbeitrag und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden, wird ein Tierseuchenfondsbeitrag vorgeschrieben.4. TIERSEUCHENFONDSBEITRAG Auf Grund des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes — K-TSFG, LGBI.Nr. 58 aus 1995,, womit der Tierseuchenfondsbeitrag und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden, wird ein Tierseuchenfondsbeitrag vorgeschrieben.

5. HUNDEABGABE Aufgrund des geltenden Finanzausgleichsgesetzes und des Hundeabgabengesetzes — K-HAG, LGBI.Nr. 77/2005, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, wird für das Hallen von über 3 Monate alten Hunden eine Hundeabgabe vorgeschrieben.5. HUNDEABGABE Aufgrund des geltenden Finanzausgleichsgesetzes und des Hundeabgabengesetzes — K-HAG, LGBI.Nr. 77 aus 2005,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, wird für das Hallen von über 3 Monate alten Hunden eine Hundeabgabe vorgeschrieben.

6. ORTS- UND NÄCHTIGUNGSTAXE Aufgrund des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes K-ONTG, LGBI.Nr.144/1970, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, ist für den Aufenthalt im Gemeindegebiet eine Orts- und Nächtigungstaxe, sowie von dem/den Eigentümer/n von Wohnungen und sonstigen Unterkünften, die nicht ganzjährig bewohnt werden, eine Jahrespauschale der Ortstaxe und eine pauschalierte Nächtigungstaxe zu entrichten.6. ORTS- UND NÄCHTIGUNGSTAXE Aufgrund des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes K-ONTG, LGBI.Nr.144 aus 1970,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, ist für den Aufenthalt im Gemeindegebiet eine Orts- und Nächtigungstaxe, sowie von dem/den Eigentümer/n von Wohnungen und sonstigen Unterkünften, die nicht ganzjährig bewohnt werden, eine Jahrespauschale der Ortstaxe und eine pauschalierte Nächtigungstaxe zu entrichten.

7. VERGNÜGUNGSSTEUER Aufgrund des geltenden Finanzausgleichsgesetzes und des Kämtner Vergnügungssteuergesetzes — KVSG, LGBI. Nr. 63/1982, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, werden für VeranstaltungenNergnügungenNergnügungsgeräte Vergnügungssteuern vorgeschrieben.7. VERGNÜGUNGSSTEUER Aufgrund des geltenden Finanzausgleichsgesetzes und des Kämtner Vergnügungssteuergesetzes — KVSG, LGBI. Nr. 63 aus 1982,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, werden für VeranstaltungenNergnügungenNergnügungsgeräte Vergnügungssteuern vorgeschrieben.

8. ZWEITWOHNSITZABGABE Aufgrund des Kämtner Zweitwohnsitzabgabengesetzes — K-ZWAG, LGBI. Nr. 84/2005, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, haben Eigentümer/Mieter/Pächter für alle Wohnungen und sonstigen Unterkünften, die nicht ganzjährig bewohnt sind, eine Zweilvirohnsitzabgabe zu entrichten.8. ZWEITWOHNSITZABGABE Aufgrund des Kämtner Zweitwohnsitzabgabengesetzes — K-ZWAG, LGBI. Nr. 84 aus 2005,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates, haben Eigentümer/Mieter/Pächter für alle Wohnungen und sonstigen Unterkünften, die nicht ganzjährig bewohnt sind, eine Zweilvirohnsitzabgabe zu entrichten.

9. GRUNDSTEUER Aufgrund des geltenden Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz 1955 i.d.g.F. und der Verordnung des Gemeinderates, werden alien Eigentümem von Grundstücken eine Grundsteuer vorgeschrieben.

10. NEBENANSPRÜCHE Aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI.Nr.194/1961, werden Abgaben-Nebenansprüche wie Verspätungszuschläge, Verfahrenskosten, Zwangs- und Ordnungsstrafen, Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren vorgeschrieben.10. NEBENANSPRÜCHE Aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI.Nr.194 aus 1961,, werden Abgaben-Nebenansprüche wie Verspätungszuschläge, Verfahrenskosten, Zwangs- und Ordnungsstrafen, Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren vorgeschrieben.

BEGRÜNDUNG: Die umseitige Vorschreibung stützt sich im Wesentlichen auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen, sowie auf die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde xxx immer in der iewells geltenden Fassung. Die Art, Höhe und Fälligkeit der umseitig vorgeschriebenen Abgaben, Steuern und Gebühren ist aus der Abrechnungsdarstellung zu entnehmen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet.

RECHTSMITTELBELEHRUNG zu den mit Abgabenbescheid vorgeschriebenen Abgaben:

Gegen diesen Bescheid ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz (Gemeindevorstand der Gemeinde xxx) zulässig.Gegen diesen Bescheid ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz (Gemeindevorstand der Gemeinde xxx) zulässig.

Die Berufung hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;          c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; d) eine Begründung.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder telegrafisch bei der Gemeinde xxx, xxx, einzubringen (Telefax Nr. xxx — während der Amtszeit).                                                           Amtszeit).

Dabei ist zu beachten, dass die Einbringung außerhalb der Amtsstunden bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden unwirksam bleibt (Gefahr der Fristversäumnis). Die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes). Die Postaufgabe der Berufung an die Gemeinde xxx innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig.

Mit der Einbringung der Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgehoben und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Abgaben nicht aufgehalten. Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt werden. Soweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.

1st dieses Schriftstück umseitig als LASTSCHRIFTANZEIGE bezeichnet, dann stellt diese gemäß § 227a BAO eine Verständigung dar, mit der Sie über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtungen unterrichtet werden.1st dieses Schriftstück umseitig als LASTSCHRIFTANZEIGE bezeichnet, dann stellt diese gemäß Paragraph 227 a, BAO eine Verständigung dar, mit der Sie über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtungen unterrichtet werden.

Ist dieses Schriftstück umseitig als MAHNUNG bezeichnet, dann gilt gemäß § 227a BAO folgendes: Die Vollstreckung umseitiger Abgaben ist wegen nicht zeitgerechter Entrichtung gegeben. Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen von der Zustellung dieser Mahnung angerechnet, die Abgabenschuld zu entrichten. Bleibt der Abgabenrückstand weiterhin offen, muss die Abgabenbehörde, gem. § 229 der BAO, den Exekutionstitel in Form eines RÜCKSTANDSAUSWEISES für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren erstellen und weiterleiten. Werden fällige privatrechtliche Forderungen und dazugehörige Mehrwertsteuerbeträge eingemahnt, gilt diese Mahnung als privatrechtliches Mahnschreiben.Ist dieses Schriftstück umseitig als MAHNUNG bezeichnet, dann gilt gemäß Paragraph 227 a, BAO folgendes: Die Vollstreckung umseitiger Abgaben ist wegen nicht zeitgerechter Entrichtung gegeben. Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen von der Zustellung dieser Mahnung angerechnet, die Abgabenschuld zu entrichten. Bleibt der Abgabenrückstand weiterhin offen, muss die Abgabenbehörde, gem. Paragraph 229, der BAO, den Exekutionstitel in Form eines RÜCKSTANDSAUSWEISES für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren erstellen und weiterleiten. Werden fällige privatrechtliche Forderungen und dazugehörige Mehrwertsteuerbeträge eingemahnt, gilt diese Mahnung als privatrechtliches Mahnschreiben.

Besondere Hinweise:

1. Hinsichtlich der Anforderung der Umsatzsteuer gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994- UStG 1994, BGBI.Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 194/1999.1. Hinsichtlich der Anforderung der Umsatzsteuer gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994- UStG 1994, BGBI.Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 194 aus 1999,.

2. Fälligkeit: wie umseitig angeführt.

Ist dieses Schriftstück umseitig als SEPA-Lastschrift-Mandat (Einzugsermächtigung) bezeichnet, dann gelten folgende Bedingungen:

Diese Einzugsermächtigung ist widerrutbar. Die vom Konto abzubuchenden Beträge unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung.

Das kontoführende Institut ist berechtigt, Lastschriften zurückzuleiten bzw. Einzugsermächtigungen einzustellen, insbesondere dann, wenn das Konto keine erforderliche Deckung aufweist. Teilzahlungen sind nicht zu

leisten. In einem solchen Fall wird der Zahlungsempfänger davon verständigt. Es fallen Rückbuchungsspesen an, die zur Gänze vom Zahlungspflichtigen zu tragen sind.

Durch die Weitergabe dieser Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger entsteht für das kontoführende Kreditinstitut keine Haftung. Ein Widerruf der Belastung ist ausgeschlossen, wenn der genaue Betrag der

Lastschrift vom Zahlungspflichtigen autorisiert wurde oder dem Zahlungspflichtigen mindestens vier Wochen vor Durchführung die Information über die Lastschrift mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurde oder wenn der

Zahlungspflichtige kein Verbraucher ist.

Einwendungen, die sich auf das der Lastschrift zugrunde liegende Rechtsgeschäft beziehen, sind zwischen dem (den) Auftraggeber(n) und dem Zahlungsempfänger direkt zu regeln. Ein Widerruf dieser

Einzugsermächtigung gilt für nach dem Zeitpunkt seines Zuganges bei dem kontoführenden Kreditinstitut einlangenden Lastschriften. Der (Die) Zahlungspflichtige(n) hat (haben) den Zahlungsempfänger gleichzeitig zu

benachrichtigen.

Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des kontoführenden Kreditinstitutes" in der jeweils gültigen Fassung.“

Mit Eingabe vom 13.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin gegen dieses Schreiben eine Berufung ein. Die Berufung bezieht sich sowohl auf die pauschalierte Ortstaxe wie auch auf die pauschalierte Nächtigungstaxe für das Jahr 2023. Inhaltlich hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie aufgrund ihrer Behinderung in die Ausnahmetatbestände für die Abgabenvorschreibung fallen würde.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.03.2024, Zahl: xxx, wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der „Bescheid“ des Bürgermeisters vom 06.11.2023 bestätigt. Es fand keine Unterscheidung hinsichtlich der unterschiedlichen Abgaben Ortstaxe und Nächtigungstaxe statt.

Mit Schreiben vom 28.04.2024 erhob dagegen die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Mit Schreiben vom 29.04.2024 wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

II.     Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Wohnobjektes mit der Adresse xxx, xxx.

Mit Schreiben vom 06.11.2023 wurden zur Rechnungsnummer xxx und Kundennummer xxx der Beschwerdeführerin Jahresgebühren für die pauschalierte Ortstaxe und die pauschalierte Nächtigungstaxe für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 für das Objekt xxx, xxx vorgeschrieben.

Dieses Schreiben wird mit „Bescheid“ bezeichnet, besteht allerdings aus einem standardisierten Textvordruck mit der genannten Rechnungs- und Kundennummer. Weiters scheint im Briefkopf dieses Schreibens neben der Gemeinde xxx auch die xxx Bezirksbank xxx, xxx, auf. Auf der ersten Seite ist ein abtrennbarer Erlagschein mit den Daten für die Überweisung der Abgaben bei der xxx angehängt.

Auf der Rückseite befindet sich kleingedruckt ein standardisierter Text (siehe oben), der dann zur Anwendung kommen soll, wenn das Schriftstück umseitig als „Abgabenbescheid“ bezeichnet ist.

Der „Spruch“ ist allgemein formuliert und bezieht sich wahlweise auf die Wassergebühr, Abfallgebühr, Kanalgebühr, den Tierseuchenfondbeitrag, die Hundeabgabe, die Orts- und Nächtigungstaxe, die Vergnügungssteuer, die Zweitwohnsitzabgabe, die Grundsteuer sowie Nebenansprüche.

Als „Begründung“ wird lediglich angegeben, dass sich diese auf die im „Spruch“ zitierten Bestimmungen und Verordnung des Gemeinderates (welche in diesem Schreiben gar nicht aufscheinen) beziehen.

Als „Rechtsmittelbelehrung“ wird lediglich ausgeführt, dass gegen diesen „Bescheid“ das ordentliche Rechtsmittel der Berufung zulässig ist, eine Differenzierung für die einzelnen zehn aufgelisteten Abgaben und Gebühren gibt es nicht.

Weiters werden Ausführungen zu einer „Lastschriftanzeige“, „Mahnung“ und unter „besondere Hinweise“ auch Angaben hinsichtlich eines etwaigen „SEPA-Lastschrift-Mandats (Einzugsermächtigung)“ und betreffend die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des kontoführenden Kreditinstitutes“ gemacht.

Bei diesem Schreiben vom 06.11.2023 handelt es sich um keinen Abgabenbescheid. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt.

III.    Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:

Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Paragraph 93, Absatz 3, BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in Paragraph 96, BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (Paragraph 96, letzter Satz BAO).

Die pauschalierte Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe. Hier besteht ein zweistufiger Instanzenzug gemäß § 288 BAO. Die pauschalierte Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe. Hier besteht ein zweistufiger Instanzenzug gemäß Paragraph 288, BAO.

Die Nächtigungstaxe ist eine Landesabgabe, welche durch die Gemeinden eingehoben wird (§ 7 K-ONTG). Über Berufungen betreffend diese Abgabe entschied bis 31. Dezember 2013 die Dienststelle für Landesabgaben, seit 01.01.2014 entscheidet über die nunmehrigen Beschwerden das Landesverwaltungsgericht (Art. 151 Abs. 51, Z 8 letzter Satzteil B-VG). Vor der gerichtlichen Entscheidung ist eine Beschwerdevorentscheidung verpflichtend.Die Nächtigungstaxe ist eine Landesabgabe, welche durch die Gemeinden eingehoben wird (Paragraph 7, K-ONTG). Über Berufungen betreffend diese Abgabe entschied bis 31. Dezember 2013 die Dienststelle für Landesabgaben, seit 01.01.2014 entscheidet über die nunmehrigen Beschwerden das Landesverwaltungsgericht (Artikel 151, Absatz 51,, Ziffer 8, letzter Satzteil B-VG). Vor der gerichtlichen Entscheidung ist eine Beschwerdevorentscheidung verpflichtend.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.    Rechtlich wurde dazu erwogen:römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2014/17/0023-13, ausgeführt hat, ist ein Schreiben, wie das gegenständliche vom 06.11.2023, nicht als Bescheid iSd Bundesabgabenordnung zu sehen.

So hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt ist (vgl. zB die bei Ritz, BAO5,Tz 1 und § 92 angeführte hg Rechtsprechung). So hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt ist vergleiche zB die bei Ritz, BAO5,Tz 1 und Paragraph 92, angeführte hg Rechtsprechung).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide von Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde (vgl. VwGH 25.09.2012, 2010/17/0014, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, (ebenso wie Bescheide von Verfahren nach dem AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählen die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde vergleiche VwGH 25.09.2012, 2010/17/0014, mwN).

Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben.

In seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof für das Bundesland Kärnten ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Schreiben wie dem gegenständlichen vom 06.11.2023 nicht um einen individuellen hoheitlichen und normativen Verwaltungsakt handelt, dies trotz der Überschriften „Spruch“, „Begründung“, „Rechtsmittelbelehrung“, „Fälligkeit“.

Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sollte den Kärntner Gemeinden nach gut 8 Jahren nunmehr auch bekannt sein.

Es war daher unter Spruchpunkt I. auszusprechen, dass der Gemeindevorstand in seinem Bescheid vom 21.03.2024 hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin zurückzuweisen gehabt hätte, da wie festgehalten kein Bescheid vorliegt, gegen den eine Berufung hätte erhoben werden können. Es war daher unter Spruchpunkt römisch eins. auszusprechen, dass der Gemeindevorstand in seinem Bescheid vom 21.03.2024 hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin zurückzuweisen gehabt hätte, da wie festgehalten kein Bescheid vorliegt, gegen den eine Berufung hätte erhoben werden können.

Zu Spruchpunkt II. ist festzuhalten, dass dieser mit der pauschalierten Nächtigungstaxe eine Landesabgabe betrifft. Eine etwaige „Berufung“ wäre somit als Beschwerde zu sehen, über welche vorweg eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat, bevor eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes überhaupt begründet werden kann. Es war daher der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe entsprechend zu beheben und die dadurch offene Beschwerde zurückzuweisen, da keine Beschwerdevorentscheidung vorliegt. Bei der Beschwerdevorentscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass wie festgehalten, kein erstinstanzlicher Abgabenbescheid vorliegt! Zu Spruchpunkt römisch zwei. ist festzuhalten, dass dieser mit der pauschalierten Nächtigungstaxe eine Landesabgabe betrifft. Eine etwaige „Berufung“ wäre somit als Beschwerde zu sehen, über welche vorweg eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat, bevor eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes überhaupt begründet werden kann. Es war daher der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe entsprechend zu beheben und die dadurch offene Beschwerde zurückzuweisen, da keine Beschwerdevorentscheidung vorliegt. Bei der Beschwerdevorentscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass wie festgehalten, kein erstinstanzlicher Abgabenbescheid vorliegt!

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13.12.2023 in einem ordentlichen abgabenrechtlichen Verfahren unter Erlassung korrekter Bescheide unter Erhebung der notwendigen Beweismittel fachlich und rechtlich zu prüfen ist.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgabenrecht, Abgabenvorschreibung, Nächtigungstaxe, Ortstaxe, Behinderung, Ausnahmetatbestand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.801.5.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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