Entscheidungen zu § 93 Abs. 3 BAO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2005/12/20 1Ob234/05a

Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revisionswerberin macht als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach rechtswidrige, unzutreffend begründete Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde nicht durch eine Entscheidung ersetzt werden könnten, die andere, im Anlassverfahren nicht vorgebrachte oder hervorgekommene Tatsachen berücksichtige, im Widerspruch zu der zu den Rechtswirkungen verwaltungsgeric... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.12.2005

TE OGH 1986/9/3 1Ob30/86

Entscheidungsgründe: Im Zuge einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk am 16. Juli 1980 gegen den Kläger einen Sicherstellungsauftrag, mit dem es zur Sicherung der Einkommensteuer für die Jahre 1978 bis 1980 im Gesamtbetrag von S 4,927.000 die Sicherstellung in dessen bewegliches und unbewegliches Vermögen anordnete; zur
Begründung: führte das Finanzamt lediglich aus, daß die Einbringung dieser Abgaben gefährdet sei, weil für die Abstattung d... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.09.1986

RS OGH 2005/12/20 1Ob30/86, 1Ob234/05a

Norm: BAO §93 Abs3 lita BAO § 93 heute BAO § 93 gültig ab 01.01.1962
Rechtssatz: Die
Begründung: muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt vorliegt. Die Tatsache... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.09.1986

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