Entscheidungen zu § 90 BAO

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/8 LVwG-AV-527/001-2018

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwälte B, ***, ***, vom 30. April 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. März 2018, Zl. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2017 betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 08.08.2018

RS Lvwg 2018/8/8 LVwG-AV-527/001-2018

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 08.08.2018 Norm: BAO §90BAO §93BauO NÖ 2014 §10BauO NÖ 2014 §39
Rechtssatz: Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Fehlt die Bezeichnung der Beh... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 08.08.2018

RS Lvwg 2018/8/8 LVwG-AV-527/001-2018

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 08.08.2018 Norm: BAO §90BAO §93BauO NÖ 2014 §10BauO NÖ 2014 §39
Rechtssatz: Unter dem Begriff Baubehörde versteht man jene Behörde, die im Einzelfall die Bauordnung zu vollziehen hat, also die rechtlichen Sollensnormen in die Wirklichkeit umzusetzen und Bescheide zu erlassen hat (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein,  Niederösterreichisches Baurecht10, § 2, FN 2). ... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 08.08.2018

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